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tibaur

des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ^JraLsfäbigB Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah­menür die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

für die Entwässerungseinrichtungen der Er- wird wie folgt ermittelt: r Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur 11(116 jgitung sind die tatsächlichen Kosten maßge-

a fe übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanla- 1 erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm 1 ^ er fläche für die im Jahr durchgeführten Bau-

n in der jeweiligen Haushaltssatzung festge­heitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein- ^rschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab- 1 Md von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie- ufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungs- ^ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Er- jungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde

_ gn, beitragsfälligen Erschließungsaufwand IGemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs-

ides.

j. di e Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungs- itandes Zuweisimgen aus öffentlichen Kassen, die den sich Ijatz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der ifindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§5

Abrechnungsgebiet, GrundstUcksflächen und Geschoßflächen

j von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund- fkebüden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer ÜieQungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerech- j so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage Her Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das nungsgebiet.

fßei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Rndstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer- [b des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebau- iplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als (bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, jei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren- ten, die Fläche von der Erschließungs anlage bis zu einer Tiefe (ran höchstens 60 m,

iei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu ranzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder ft anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund- ücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m.

Ichen, die Uber die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich ier gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 IdNr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

IDie Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich fchVervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß- fhenzahL Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen »Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Jnreife im Sinne des § 33 BauGB.

iFalle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter picksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Ge- [oßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Bchoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. limZeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das ein- laeGrundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist Ke zugrunde zu legen.

»Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige jtzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung

^untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die jlbe Grundstücksfläche angesetzt.

§6

wtaüung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ! ernach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Ab- jgdes Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den todstücksflächen verteilt.

r (he Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2). ^^dstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grund- ^L^rogebieten, Gewerbegebieten und Industriegebie- VH. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen ver­teilt.

Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 6 (3).

Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoß­fläche hinzugerechnet.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Er­schließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten je­weils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufein anderstoßende Erschließungsanla- gen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Ab­satz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt.

Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Indu­striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und imabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanla­gen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege), Sam­melstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Tfeer-, Beton- oder ähnli­che Decke neuzeitlicher Bauart,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnlichp Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Ge­meinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzich­tet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vor­gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind.

§8a

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im S inn e des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall gere­gelt.

§9

Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einr Beitragsschuldner ent­fällt, wird durch schriftlichen Fi tfü*." Heid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstücks,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfä­higen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindean­teils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),