Montabaur
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Für denNeubau des Bauhofes (Garage mit Lager und Aufent-
haltsraum) Ringstraße 21, vergab der Ortsgemeinderat die Dachdecker- und Klempnerarbeiten zum Pauschalbetrag von ca 24.500,- DM an die billigst bietende Firma
Satzung über die Erhebung von Beiträgen Uber die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträ- ge) abgeändert
Die vom Ortsgemeinderat am 29.12.1988 beschlossene Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) beschloß der Ortsgemeinderat wie folgt abzuändem:
§6 Aba 1 Satz 2,2. Halbsatz der Erschließungsbeitragssatzung (das gleich gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten«) entfällt.
Der gesamte Ibxt der Erschließungsbeitragssatzung ist aus der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung in diesem Wochenblatt ersichtlich.
Ortsgemeinderat verabschiedete Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für Öffentliche Verkehrsflächen (Ausbau- Beitragssatzung)
Der von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur vorgelegte Entwurf über die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsflächen (Ausbau- Beitragssatzung) wurde einstimmig beschlossen. Der Ibxt ist ebenfalls aus der öffentlichen Bekanntmachung in diesem Wochenblatt zu ersehen.
Ausbau des Parkplatzes und des Bürgersteiges an der Kirche Nach dem Willen des Ortsgemeinderates soll bei dem Ausbau des Parkplatzes und Bürgersteiges an der Kirche eine Ebene von Bürgersteig und Parkplatz entstehen. Zwischen dem Bürgersteig und der Parkfläche sollen drei bis vier Bäume gepflanzt werden. Die Kosten für diese Maßnahme werden ca 6.000,- DM betragen.
Goldene Hochzeit Kexel
Am Montag, dem 10. April 1989, feiern die Eheleute JosefKexel und Frau Thekla geb. Diel das Fest der Goldenen Hochzeit.
Zu diesem Fest spreche ich Ihnen im N amen aller Mitbürger unserer Gemeinde die herzlichsten Glück- und Segenswünsche aus. Unsere Wünsche sind verbunden mit der Hoffnung, daß dem Jubelpaar noch ein langer und ungetrübter Lebensabend bei bester Gesundheit im Kreise ihrer F amilie beschieden sein möge.
G. Pehl, Ortsbürgermeister Hinweis an die Bürger:
Die Gratulation der Ortsgemeinde und der Vereine erfolgt am Montag, dem 10. April 1989, um 20.30 Uhr an der Grillhütte in Daubach.
Fehl, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Ortsgemeinde Stahlhofen Uber die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 30.03.1989.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 03. März 1989 im Rahmen des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08. 12.1986 (BGBl. I. S. 2253) LV.m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Erhebung des Erschließungsbeitrages (1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) und dieser Satzung.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand 1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich Standspuren, Radwege, Gehwege Schutz- und Randstreifen) von
a)
b)
c)
Wochenendhausgebieten Campingplatzgebieten Kleinsiedlungsgebieten bei einseitiger Bebaubarkeit Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Miscbgebieten, Ferienhausgebieten aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 bei einseitiger Bebaubarkeit bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis l n bei einseitiger Bebaubarkeit ’ 1,0
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über i,o bis i« ^ dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6
d)
e)
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Kemgebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der B aunutzungs Verordnung aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1 6 cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 20 dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 ’
Industriegebieten aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0
Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unters^ eher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für dieGeS chenzahl gelten die Regelungen des § 5 (3) entsprechend! für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gii mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren VerkehrsanlagenL halb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege; § 127 KM 2 BauGB) 1
für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßendif Nr. 3 BauGB)
4. Für Parkflächen, f
a) die Bestandteile der Verkehrsanlage im Sinne von Nr. j Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 3 gem Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grj Sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließ notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnung^ sich nach § 5 (3) ergebenden Geschoßflächen.
5. Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr, fl 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genai Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Gnj Sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließ notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnung; liegenden Grundstücksflächen nach § 5 (2).
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 2 bist{ gehören insbesondere die Kosten für
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagi
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlaf
3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des] terbaues, der Befestigung der Oberfläche sowienotwendj Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbordste 6. die Radwege,
6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließung; gen,
9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stuten und
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Ers ßungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Weit dß' der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Fläche» Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, < Tbile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, l» oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschba den freien Strecke dieser Straße hinausgehen.
(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehai
destens aber um 8 m.

