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Nr. 13/89

der Grabstätten sind bei Reihen- und Umenrei- Cflialtung ^ Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und ^en die Nutzungsberechtigten.

Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage jgfürdie aug f ü h ren oder einen Friedhofsgärtner damit )fl e£ re 36 ^ jjg Grabpflege durch einen G ärtnereibetrieb Reiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die ^berechtigten für den gepflegten Zustand der Grab-

fantwortlich.

nd Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von B aten nach der Bestattung, Wahl- und Umenwahl- t innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des jgrechts hergerichtet werden, fi - btung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unter- P verpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt fach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

| Hßrr i c htung, Unterhaltungund Veränderung der gärtne- l Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi- r ee obliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzu- Vbzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Iteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Hut freizuhalten.

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck lleBepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstät- Iwie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti-

lie Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Itieung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen an- ln°Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten losten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der aweisung ausgeführt werden.

Lb 9 ohi fk und Grabgebinde aus künstlichen Werkstof- jhdnur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und |e des Friedhofs verstoßen.

ielkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den statten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried- waltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung abunterhaltungsverpflichteten anordnen, jabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die ndieWürde des Friedhofs verstoßen, können von der Fried- Verwaltung entfernt werden.

Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden. §27

Vernachlässigung der Grabstätte lird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet jepflegt, hat derVerantwortliche auf schriftliche Aufforde- |erFriedhofsverwaltungdieGrabstätteinnerbalbeinerje- nfestzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu brin- kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Fried- jerwaltungdie Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine pa herrichten lassen.

ptder Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermit- jenügt für die Durchführung der Maßn ahm e nach Abs. 1 inweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei- jfonat aufgestellt wird.

pbstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungs- Jichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Meningen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, i eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung da- |h beeinträchtigt wird.

^Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle jfe Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Be- n g Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung -en werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür be- pe Zeiten festsetzen.

peSärge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der P® °der der Beisetzung endgültig zu schließen.

enutzung der Leichenhalle zu einer Tauer feier kann un- tra k 6n Wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen r r^ en Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des 63 der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.

Mußvorschriften

§29

Jbsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs- der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Ein- F 'ob dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§30

Gebühren

Fbf die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Friedhöfe entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,

2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes ent­sprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofsper­sonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),

3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 verstößt,

4. gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausübt, »kn» daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,

5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Ein- wilhgung der Friedhofsverwaltung überschreitet,

6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried­hofsverwaltung vomimmt (§ 12),

7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrif­ten des § 18 Abs. 4 verstößt,

8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,

9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung er­richtet, verändert oder entfernt (§ 21),

10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauli­che Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraus­setzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,

11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,

12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand- hält (§ 25 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen od. sonstigen gärtnerischen Anlagen vomimmt (§ 25 Abs. 5),

14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,

15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),

16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000 DM ge­ahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 02.01.1975 (BGBL IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26.03.1976, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.05.1978 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Großholbach, den 16.03.1989 (S.) Röther, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) (BS 2020-1) wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Großholbach Röther, Ortsbürgermeister