Montabaur
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Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über
das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Benutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
( 8 ) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwartschaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahlten Gebühren werden erstattet.
§ 17 • Umengrabetätten
( 1 ) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in
a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,
b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2,15 Abs.
3 und 16 Abs. 6 .
(2) Umenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Tbdesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Umengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 • Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzulegen.
(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhof s in seinen einzenen Tbilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und -einfassungen
§ 19 - Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Belegungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbeitungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen werden.
§ 20 • Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben.
§ 21 - Zustimmungserfordemis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
( 1 ) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die
Nr.il
Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätt
zungsrecht nachzuweisen. tel
( 2 ) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Gr h mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab H() 311 des Materials und seiner Bearbeitung. ' Unter
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung all baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsn
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmalod ge bauliche Anlage nicht binnen eines J ahres nach Eh ■ Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist ^ ( 6 ) Nicht zustimmungspflichtigist die vorübergehe lung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Hl
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmalen? die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten ble°U können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwalt !i dert oder vom Friedhof beseitigt werden.
(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und J gen baulichen Anlagen ist nur G ewerbetreibenden geat f J gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof!; sen sind.
§ 22 • Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach d I mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fun und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher 9 beim öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen od»l senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche AnlaS sprechend. ™
Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, stein-’ Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtiii Grabmale sind zu beachten.
§ 23 - Verkehrssicherung8pflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sin,
emd in verkehrssicherem Zustand zu halten.! _
prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Re^li zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Hai Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Urnenreihengrabsti wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt ta Wahl- und Umenwahlgrabstätten der Nutzungsberecta
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonst baulichen Anlage oder von Ibilen davon gefährdet, ist deri Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich! forderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltungai sten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen(z.B,U! gung von Grabmalen) treffen.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz HinweisscM der Grabstätte^ das für die Dauer von einem Monat aufge wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf sten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Gral oder Tfeile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpfli diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§24
Entfernen von Grabmalen und Grabemfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grat und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung Friedhofs Verwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen iaS von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustin auf Dauer versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihi Stätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-und® wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabsti und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfai gen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernt den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffe che Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpfli dieser Verpflichtung nicht nach, so ist dieFriedhofsver» berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Gras die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen 1 gungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(3) Die Friedhof sverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zu! mung auf gestellte Grabmale oder sonstige bauliche Ante nen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grt Weisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessenKosta fernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§25
Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vors®™
§ 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpfhchtunga den noch nicht belegten Tfeil der Grabanlage.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und

