Einzelbild herunterladen

Seite 13

tour

Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u.

'" Aschenbestattungen

vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauf­und wieder ver-

heines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspob- MHunf^genehmigung vorliegt und die Friedhofs- rher Tbg und Ubrzeit der Beisetzung und die MS .läge schriftbch festgelegt hat. ^stattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der r hs bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur- von ihrer Oberkante gerechnet, 0,60 m unter der ien a. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung

__ i müssen die einzelnen Gräber

^mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander ge- Eg igt untersagt, Gräber auszumauem und Grabge-

u eirichten.

^n in mehrstelligen Grabstätten nach der wv _as Grabzubehör von den Nutzungsberechtig­ter zu entfemen. Andernfalls übernimmt die Ortsge- keine Haftung für Schäden.

»im Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Ele- Ijer Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von \eemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungs- jigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Ko­hrstatten.

§ 10 Särge

karge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je- Uackera von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür- it schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus- bli vorgeschrieben ist.

Bärge so»«" höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im haß0,66 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen ns 1,20 m lang , 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m

lAusnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Ein- Igder Friedhof sVerwaltung vor dem Ausheben des Gra-

§ 11 Ruhezeit

hezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be- r Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber be- ke Ruhezeit 16 J ahre.

gi bereits geschlossenen Friedhof an der kath. Kirche gilt i von S. 1 eine Ruhezeit von 25 Jahren.

[attungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zü­rn

«Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6

fliegen,

rdie Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in iem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet 4 ind

i Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Jhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit Izichtet.

§ 12 - Umbettungen |luhe der Töten darf grundsätzlich nicht gestört werden, irabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen |n unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforder- Trlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung, jtimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger vorliegt.

jettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei- ©stätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch tu Eichen- oder Aschenreste können mit Einwilli- irFriedhofsverwaltungin belegte Grabstätten umgebet-

len.

ägsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab- lodarümenreihengrabstätten die Angehörigen des Ver- bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Umen- bstätten die Nutzungsberechtigten.

Iw I Q' )e ^ Un ® en wer ^ en von der Friedhofsverwaltung an- P 5)16 haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche itm u 2 ? erfol 8 en - Uie Friedhofsverwaltung bestimmt ßbe wi Umbettimg. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. L7 erden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf- | Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

h!!u!*^ er Umbettvmg und den Ersatz von Schäden an »rabstätten und Anlagen, die durch die Umbet- hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterli­chen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Groß­holbach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung er­worben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettimg freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisungeiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder­lichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber.

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.

§ 15 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe­stattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Tbdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftbch zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzhch nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim­mung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:

a) Geschwister unter 3 Jahren,

b) ein Eltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,

c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.

<3> Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

§ 16 - Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) ver- behen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Ur­kunde ausgestebt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nut­zungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

Für Wahlgrabstätten auf dem bereits geschlossenen Friedhof an der kath. Kirche endet das Nutzungsrecht mit dem Ablauf der letzten Ruhezeit nach § 11 Abs. 1 S. 3.

(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erwor­ben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

(3) Eine mehrstelbge Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn die neben dem Verstorbenen berechtigte Person beim Erwerb der Wahlgrabstätte das 55. Lebensjahr vobendet hat.

(4) Wahlgrabstätten können grundsätzhch erst nach dem Ibde der ersten Person, die in das Grab bestattet werden sob, erwor­ben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vobendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzei­ten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrab­stätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Fabe mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattungin ei­ner Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhe­zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungs­recht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möghch, wenn dadurch die Bele­gungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sin

(6) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzel­ne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen auf genom­men werden.

(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes sob der Erwer­ber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden sob.

1