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Montabaur

Seite 12

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tbde Einwohner der Ortsgemeinde Großhol­bach waren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflege­heim Einwohner der Ortsgemeinde Großholbach waren,

c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte ha­ben oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung des Ortsbürgermeisters im Benehmen mit den Ortsbeigeordne­ten. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe oderTfeile der Friedhöfe können ganz oder teil­weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Töten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles er­folgt grunds ätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingen­den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Auf­hebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung ei­ner Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich be­kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vor­her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofes Gesamt­pläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fried­hof swege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grab­stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 - Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe können an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht werden. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwal­tung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorüberge­hend untersagen.

§ 6 - Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent­sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsperso­nals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinder­wagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszu­führen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fo­tografieren,

e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,

f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grab­stätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula­den,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu be­treiben.

Die Friedhof sverwaltung kann Ausnahmen zulas mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnun» , Se t n : 3 N bar sind. gaufl N

(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung «j I zung zusammenhängende Veranstaltungen bedü'fn Stimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind ani ,t ^ Woche vorher anzumelden. p

§ 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten

( 1 ) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit d tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßJrS treibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche TäGA ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und n Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im ]feJMj

die Eintragungin dieHandwerksrolleerbrachtist Di

ten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zul ^ Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen von den Sat/r zulassen. eDltl

( 2 ) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibend

mein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung 81 ? Friedhöfen untersagen, wenn diese g

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf einem Friedhof ausgeführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet Das Verschulden von Mitarbeitern oder BeauftrL ovv ligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter habendi«* zungund die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.D» werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie ode diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Friedhof verursachen.

(5) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibende tet, die befestigten Wege der Friedhöfe mit leichten Arbeit!, zeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekai Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Fried! Verwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kostenzi seitigen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mat lien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbefe oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert m Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-undLagai ze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werl gen oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht geetal

(7) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewertete! den zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehömici nutzt werden.

(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig,

(9) Gärtnereien, dieeineDauerpflege von Grabstättenüberi men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltungioi des anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

b) Namen des oder der Verstorbenen,

c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auii Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltungdj züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonst Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlg Stätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutnt recht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine gung des TVägers der Feuerbestattungsanlage äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhof sverwaltung setzt Ort und Zeit der Besta| im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständig® 11 amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn ' TVauerfeier stattfinden soll.

(6) Bestattungen finden von montags bis freitags Samstagen, Sonn- u. Feiertagen kann nur in N """ einem unabweisbaren Grund eine Bestattung den. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung, j

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils^ den Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so®| Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte» sten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach derhfj rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auiKjjn Bestattungspflichtigen in einer Umenreihengrabstät 1 setzt.