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ihre Einrichtungen oder damit verbunde- ^tunge“ ^ Anspruch nimmt oder ihre Benutzung betrag yatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vör- r aCh ?e Kosten der Bestattimgund der damit verbun-
Kstungen zu tragen hat.
i Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Iß^ihre 11 werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh-
§2
Höhe der Gebühren httungsg ebühren
“Erdbeisetzungen : jo Reihengrabstatten
[ Verstorbene bisjum^ahr. 200,00 DM
_nach Vollendung
Lebensjahres. 500,00 DM
in Wahlgrabstätten
! Verstorbene nach Vollendung
des 6. Lebensjahres. 500,00 DM
■ llmen-Beisetzungen
I in Reihen- oder Wahlgrabstätten . 100,00 DM
I in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits ! Erdbestattete ruhen, . 60,00 DM
Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten
oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, od. personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtigie Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden,. 60,00 DM
ilihren fllr Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst I, Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
Ii Ausbettung von Urnen
' Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem .. 60,00 DM || Wiederbeisetzung
r Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen li oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I er-
|tzungsgebUhren e an Grabstätten
Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten ! für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und
anmeldepflichtige Tbtgeburten. 50,00 DM
für Verstorbene nach Vollendung
j des 6. Lebensjahres. 160,00 DM
als Umen-Erdgrabstätte
[inUmen-Grabfeldem. 75,00 DM
als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstät- | ten für Erdbestattungen,
, für jede Urne. 25,00 DM
Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten I; für jede Einzel-Wahlgrabstätte und i i e< k weitere Wahlgrabstätte. 400,00 DM
j als Umen-Erdgrabstätte
in Umen-Grabfeldem. 120,00 DM
I als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstät- |ten für Erdbestattungen, .. für jede Urne 40,00 DM Wgerung des Nutzungsrechts
»Verlängerung des Nutzungsrechtes nach den Vorschrif- |satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen wer- Ibühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Rittes III erhoben.
§3
E Inkrafttreten
|atzungtritt am Thge nach ihrer öffentlichen Bekanntma- foru ‘ Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat- L! V rts p me ' 11 d e Großholbach vom 09.07.1977, zuletzt Lk l Satzung vom 30.05.1983, außer Kraft.
Wach, den 16. März 1989 ■ Ortsbürgermeister
Nr. 13/89
Hinweis:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) BS 2020-1 wird auf fol- gendes hin gewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Großholbach Röther, Ortsbürgermeister
GROSSHOLBACH öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Großholbach Uber das Friedhofsund Bestattungswesen vom 16.03.1989 INHALTSVERZEICHNIS:
I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen § 10 Särge § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeine Vorschriften
§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege
§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 Umengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und -einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen
§ 21 Zustimmungserfordemis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 27 Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
IX. Schlußvorschriften
§ 29 Haftung § 30 Gebühren § 31 OrdnungsWidrigkeiten § 32 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Großholbach hat in seiner Sitzung am 17.02.1989 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abr, 0 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 16.03.1989 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Großholbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

