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ihre Einrichtungen oder damit verbunde- ^tunge ^ Anspruch nimmt oder ihre Benutzung be­trag yatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vör- r aCh ?e Kosten der Bestattimgund der damit verbun-

Kstungen zu tragen hat.

i Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. ^ihre 11 werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh-

§2

Höhe der Gebühren httungsg ebühren

Erdbeisetzungen : jo Reihengrabstatten

[ Verstorbene bisjum^ahr. 200,00 DM

_nach Vollendung

Lebensjahres. 500,00 DM

in Wahlgrabstätten

! Verstorbene nach Vollendung

des 6. Lebensjahres. 500,00 DM

llmen-Beisetzungen

I in Reihen- oder Wahlgrabstätten . 100,00 DM

I in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits ! Erdbestattete ruhen, . 60,00 DM

Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten

oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vor­schriften kein besonderes Grab notwendig ist, od. per­sonenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtigie Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten bei­gesetzt werden,. 60,00 DM

ilihren fllr Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst I, Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

Ii Ausbettung von Urnen

' Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem .. 60,00 DM || Wiederbeisetzung

r Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen li oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I er-

|tzungsgebUhren e an Grabstätten

Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten ! für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und

anmeldepflichtige Tbtgeburten. 50,00 DM

für Verstorbene nach Vollendung

j des 6. Lebensjahres. 160,00 DM

als Umen-Erdgrabstätte

[inUmen-Grabfeldem. 75,00 DM

als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstät- | ten für Erdbestattungen,

, für jede Urne. 25,00 DM

Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten I; für jede Einzel-Wahlgrabstätte und i i e< k weitere Wahlgrabstätte. 400,00 DM

j als Umen-Erdgrabstätte

in Umen-Grabfeldem. 120,00 DM

I als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstät- |ten für Erdbestattungen, .. für jede Urne 40,00 DM Wgerung des Nutzungsrechts

»Verlängerung des Nutzungsrechtes nach den Vorschrif- |satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen wer- Ibühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Rittes III erhoben.

§3

E Inkrafttreten

|atzungtritt am Thge nach ihrer öffentlichen Bekanntma- foru Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat- L! V rts p me ' 11 d e Großholbach vom 09.07.1977, zuletzt Lk l Satzung vom 30.05.1983, außer Kraft.

Wach, den 16. März 1989 Ortsbürgermeister

Nr. 13/89

Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) BS 2020-1 wird auf fol- gendes hin gewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Großholbach Röther, Ortsbürgermeister

GROSSHOLBACH öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Großholbach Uber das Friedhofs­und Bestattungswesen vom 16.03.1989 INHALTSVERZEICHNIS:

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne

II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestat­tungen § 10 Särge § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeine Vorschriften

§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege

§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 Umengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und -einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen

§ 21 Zustimmungserfordemis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 27 Vernachlässigung der Grabstätte

VIII. Leichenhalle

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

IX. Schlußvorschriften

§ 29 Haftung § 30 Gebühren § 31 OrdnungsWidrigkeiten § 32 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat von Großholbach hat in seiner Sitzung am 17.02.1989 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abr, 0 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestat­tungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 16.03.1989 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein­de Großholbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.