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Montabaur

Seite 26

jeweils geltenden Friedhofsgebühiensatzung zu entrichten.

§30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent­sprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofsper­sonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),

3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,

5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Ein­willigung der Friedhofsverwaltung überschreitet,

6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried­hofsverwaltung vomimmt (§ 12),

7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrif­ten des § 18 Abs. 4 verstößt,

8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,

9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung er­richtet, verändert oder entfernt (§ 21),

10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauli­che Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraus­setzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,

11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,

12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand­hält (§ 25 Abs. 4), die Grabzwischenwege nicht von Un­kraut freihält oder imzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen od. sonstigen gärtnerischen Anla­gen vomimmt (§ 26 Abs. 5),

14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,

15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),

§31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 9. Januar 1976, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor­schriften außer Kraft.

Nombora, den 15. März 1989 (S.) Brach, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) (BS 2020-1) wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Thgesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahies nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Nombora (S.) Brach, Ortsbürgermeister

NOMBORN - NIEDERERBACH - ETTERSDORF

Anmeldung der Ölfeuerungsmessungen

Im Monat April89 bzw. Mai '89 beabsichtige ich laut §§ 14 + 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutz- gesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1 BIMSchV) die 01- und Gasfeuerungsanlagen zu überprüfen.

Für die Gemeinden Nomborn u. Niedererbach im April 1989. Für die Gemeinde Ettersdorf im Mai 1989.

Werner Giehl, Bez.-Schornsteinfegermeister

NOMBORN

Änderung des wöchentliche Müllabfuhrtages

Die wöchentliche Müllabfuhr erfolgte bisher fmu trieblichen Gründen erfolgt die wöchentliche Müll 1 u April 1989 mittwochs.

NIEDERERBACH Änderung des wöchentlichen Müllabfuhrtages

Die wöchentliche Müllabfuhr erfolgte bisher doium betrieblichen Gründen erfolgt die wöchentliche Miiiiu J ab 03. April 1889 dienstags.

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GIROD

Fundsache

Am 18.03.1989, wurde ein Geldbetrag als ] _ _

Bürgermeisteramt abgegeben. Der Verlierer kannTensX gen entsprechenden Eigentumsnachweis auf dem Büi steramt abholen.

Hannappel, Ortsbürgermeister

GÖRGESHAUSEN

Grün-Weiß e.V. Görgeshausen Die nächsten Spiele des Grün-Weiß e.V. «

Sonntag, dem 19.03.1989, um 15.00 gegen und in Horbäc. Samstag, dem 25.03.1989, um 15.30 Uhr ist ein Nachhol? und gegen den SV Staudt.

HEILBERSCHEID

Eisbachtaler Sportfreunde Karsamstag, den 25.3.89:

15.30 Uhr Bezirksliga: Eisbachtal 2 - Ransbach/Baumbi Nentershausen

15.30 Uhr Verbandsliga: SV Prüm - Eisbachtal in Prüm| Ostermontag, den 29.3.1989 11.00 Uhr A-Jugsndverbandsliga: Eisbachtal - SV Wittlidj bellenführer) in Nentershausen 15.00 Uhr Rheinlandpokal-Zwischenrunde: SV Wied Ni] bieber Eisbachtal in Niederbieber.

NENTERSHAUSEN

TTC Beatparty mit vielen Überraschungen Am Ostermontag, 27. März 1989,19.00 Uhr findet dieti nelle Oster-Beatparty des TTC statt. Wir freuen uns schoj Euren Besuch.

Sportfreunde Eisbachtal erweitern sportliches Angel Ab sofort erweitern die Eisbachtaler Sportfreunde ihrs] ches Angebot um eine Tischtennisabteilung. Mit F Spielzeit 1989/90 werden die Eisbachtaler mit schlag Mannschaften am Spielbetrieb des Tischtennis-Verba Rheinland (TTVR) teilnehmen. Momentan ist nur ein « schränkter lYainingsbetrieb möglich, doch mit der Fei" lungder neuen Halle in Nentershausen stehen den AktivaJ male Bedingungen zur Verfügung.

Die Eisbachtaler Sportfreunde sind darüber hinaus not Spielern interessiert, die an einer soliden und kontinuieflij Aufbauarbeit mitwirken wollen, wobei Spiel« schließlich 31.5.89 möglich sind.

Wer einmal an einem Schnuppertraining teilnehmen ^ kann freitags von 17.30 -19.30 Uhr der kleinen ZelluMf nachjagen.

NOMBORN

Kirmesgesellschaft 1988/89 Die erste Sitzung der Kirmesgesellschaft findet am us

tag, den 26.03.89 um 13.00 Uhr statt.-

nen und Pünktlichkeit wird gebeten.

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