Montabaur
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jeweils geltenden Friedhofsgebühiensatzung zu entrichten.
§30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),
3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vomimmt (§ 12),
7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),
10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 25 Abs. 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder imzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen od. sonstigen gärtnerischen Anlagen vomimmt (§ 26 Abs. 5),
14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),
§31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 9. Januar 1976, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Nombora, den 15. März 1989 (S.) Brach, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) (BS 2020-1) wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Thgesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahies nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Nombora (S.) Brach, Ortsbürgermeister
NOMBORN - NIEDERERBACH - ETTERSDORF
Anmeldung der Ölfeuerungsmessungen
Im Monat April ’89 bzw. Mai '89 beabsichtige ich laut §§ 14 + 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutz- gesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1 BIMSchV) die 01- und Gasfeuerungsanlagen zu überprüfen.
Für die Gemeinden Nomborn u. Niedererbach im April 1989. Für die Gemeinde Ettersdorf im Mai 1989.
Werner Giehl, Bez.-Schornsteinfegermeister
NOMBORN
Änderung des wöchentliche Müllabfuhrtages
Die wöchentliche Müllabfuhr erfolgte bisher fmu trieblichen Gründen erfolgt die wöchentliche Müll 1 u April 1989 mittwochs. aö
NIEDERERBACH Änderung des wöchentlichen Müllabfuhrtages
Die wöchentliche Müllabfuhr erfolgte bisher doium ■ betrieblichen Gründen erfolgt die wöchentliche Miiiiu J ab 03. April 1889 dienstags.
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GIROD
Fundsache
Am 18.03.1989, wurde ein Geldbetrag als ] _ _
Bürgermeisteramt abgegeben. Der Verlierer kannTensX gen entsprechenden Eigentumsnachweis auf dem Büi steramt abholen.
Hannappel, Ortsbürgermeister
GÖRGESHAUSEN
Grün-Weiß e.V. Görgeshausen Die nächsten Spiele des Grün-Weiß e.V. «
Sonntag, dem 19.03.1989, um 15.00 gegen und in Horbäc. Samstag, dem 25.03.1989, um 15.30 Uhr ist ein Nachhol? und gegen den SV Staudt.
HEILBERSCHEID
Eisbachtaler Sportfreunde Karsamstag, den 25.3.89:
15.30 Uhr Bezirksliga: Eisbachtal 2 - Ransbach/Baumbi Nentershausen
15.30 Uhr Verbandsliga: SV Prüm - Eisbachtal in Prüm| Ostermontag, den 29.3.1989 11.00 Uhr A-Jugsndverbandsliga: Eisbachtal - SV Wittlidj bellenführer) in Nentershausen 15.00 Uhr Rheinlandpokal-Zwischenrunde: SV Wied Ni] bieber • Eisbachtal in Niederbieber.
NENTERSHAUSEN
TTC Beatparty mit vielen Überraschungen Am Ostermontag, 27. März 1989,19.00 Uhr findet dieti nelle Oster-Beatparty des TTC statt. Wir freuen uns schoj Euren Besuch.
Sportfreunde Eisbachtal erweitern sportliches Angel Ab sofort erweitern die Eisbachtaler Sportfreunde ihrs] ches Angebot um eine Tischtennisabteilung. Mit F Spielzeit 1989/90 werden die Eisbachtaler mit schlag Mannschaften am Spielbetrieb des Tischtennis-Verba Rheinland (TTVR) teilnehmen. Momentan ist nur ein « schränkter lYainingsbetrieb möglich, doch mit der Fei" lungder neuen Halle in Nentershausen stehen den AktivaJ male Bedingungen zur Verfügung.
Die Eisbachtaler Sportfreunde sind darüber hinaus not Spielern interessiert, die an einer soliden und kontinuieflij Aufbauarbeit mitwirken wollen, wobei Spiel« schließlich 31.5.89 möglich sind.
Wer einmal an einem Schnuppertraining teilnehmen ^ kann freitags von 17.30 -19.30 Uhr der kleinen ZelluMf nachjagen.
NOMBORN
Kirmesgesellschaft 1988/89 Die erste Sitzung der Kirmesgesellschaft findet am us
tag, den 26.03.89 um 13.00 Uhr statt.-
nen und Pünktlichkeit wird gebeten.
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