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. Grabeinfassungen __ keine anderen Festsetzungen ent- aUeCirabstätten Grabeinfassungen aus Stein ha-
I, /ustuunungserfordernis zum Errichten und
II. zusunu- dern von Grabmalen und jede Veränderung von Grabmalen bedür-
jJftüchen Zustimmung der Friedhof sver- pheng® “ e jj er ^ bei Reihengrabstätten die Grab- [e vorruleß® 1 ’ bei Wahlgrabstätten sein Nutzungszweifach beizufügen der Grabmalentwurf 1:10 unter Angabe
■ Bearbeitung. rStung und jede Veränderung aller sonstigen ^Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Kimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonsti- f Ariage nicht binnen eines J ahres nach Erteilung der errichtet bzw. geändert worden ist. Lrfimmungspflichtigist die vorübergehende Aufstel- wlseierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen, wisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, sondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, iur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verän- ! vom Friedhof beseitigt werden, rrichtungoder Änderung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelas-
! • Standsicherheit der Grabmale
_uid ihrer Größe entsprechend nach den allge-
irkännten Regeln des Handwerks zu fundamentieren ^ ti gan, daß sie dauernd standsicher sind und auch a benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich nen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-
[ Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Lierhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Ee sind zu beachten.
|23 • Verkehrssicherungspflicht für Grabmale frabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dau- irkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu über- [ilerüberprüfen zu lassen, und zwar in der Hegel jährlich •imFrühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. rtlich dafür ist bei Reihen-u. Umenreihengrabstätten, 'Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei |d Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, p die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen n Anlage oder von Tbilen davon gefährdet, ist der für die BtungVerantwortliche verpflichtet, unverzüglich die er- V Maßnahmen zu treffen.
^sfahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Ko- »Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle- "a Grabmalen) treffen.
dder ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf Stätte, das für die Dauer von einem Monat auf gestellt ht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Ko- Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal e davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, “natände drei Monate aufzubewahren.
I § 24
Itfemen von Grabmaden und Grabeinfassungen jjlauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale [Einfassungen nur mit vorheriger Zust immun g der ■sverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne ü Satz 6 kann die Friedhofs Verwaltung die Zust immun g I» versagen.
|Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Umenreihengrab- 1™ Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Umen- Ptätten oder nach der Entziehung von Grabstätten ■petan sind die Grabmale und Grabeinfassun- f h 6 ^ ler von ^^ei Monaten zu entfernen. Auf .der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentli- tmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete ? d™tungnicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung ’j’f Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, assung und das Grabzubehör gehen entschädi- riwiK der Ortsgemeinde über.
^Verwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustim- äüte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen
einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§25
Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § IE Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Tfeil der Grabanlage.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Umen- wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner dam«-. beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.
(4) Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
(6) Die Herrichtung, UnterhaltungundVeränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi- schenwege obliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.
§26
Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck
(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die N achbargrabstät- ten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(2) Die Friedhofsverwaltung k ann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried- hofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungs verpflichteten anordnen.
(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände^ die gegen die Würde des Friedhof s verstoßen, können von der Fried- hofsverwaltung entfernt werden.
(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.
§27
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Auf forde- rungder Friedhof sverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhof sverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.
VIII. Schlußvorschriften
§28
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzungdes Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§29
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der

