Montabaur
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(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab- stätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Uraen- wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung angeordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Nom- bom. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) E s besteht kein Anspruch auf Zuweisungeiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. UnVeränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
§ 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber. *
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.
§ 15 • Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Tbdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlichnur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhof sverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:
a) Geschwister unter 3 Jahren,
b) ein Eltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,
c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.
(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 6 Buchst, a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.
§ 16 - Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für dieDauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.
(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erworben werden. Ausnahmen können zugelassen werden. DieFriedhofsverwaltungkann in begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß in Wahlgrabstätten Tiefenbestattungen vorgenommen werden, wenn die Bodenverhältnisse eine solche Bestattung zulassen.
(3) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tbde der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.
(4) W ährend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattungin einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum A blauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die
Verlängerungdes Nutzungsrechts kann es besteht kein Rechtsanspruch auf sia
(5) Urnen dürfen in belegten und imbelegten Wahl
unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 bei«»! wenn es sich um Angehörige nach Abs. 6 handelt In ne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urne' men werden. na ^
(6) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgra
ber bestimmen, wer außer ihm in dem Gral _ vo solL Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keL über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehend folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutz® tigten mit deren Zustimmung über. ^
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechti«m t Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschlu übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren ältesteS nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nj! nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vor! berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichten? nutzungdurch andere als in den Sätzen 2und3 genannt«? nen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltu
(7) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genu, sonen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutz recht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhof? auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Die nach Abs. 3 vor Eintritt des Tbdes erworbenen.* schaftsrechte können zurückgegeben werde zungsrecht nicht in Anspruch genommen zahlten Gebühren werden erstattet.
§ 17 • Umengrabstätten
(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beiß
a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, i Wahlgrabstätten vergeben werden,
b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbu gen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2,lj] 3 und 16 Abs. 5.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, nach belegt und erst im Tbdesfall für die Dauer der Ruhe! Beisetzung abgegeben werden.
(3) Umenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die» trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nuta zeit) verliehen wird. In einer Umenwahlgrabstätte dürfet Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes erg ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten eil chend auch für Umengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinst tungsvorschrif ten und Grabfelder mit besonderen Gest Vorschriften eingerichtet werden.
(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvoi eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen zulegen.
(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antra oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Gi» mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften lieg»! Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpfür die besonderen Anforderungen, die für die von ihm aus? Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entspre schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bi tung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilungeiner Gral« mit allg. Gestaltungsvorschriften.
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gesta Vorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzups daß die Würde des Friedhofs in seinen einzenen Tfeilenund; ner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und -einfassungen
§ 19 - Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterliegen in ihrer GestaltungundBearof
grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen
FürGn
der mit besonderen Gestaltungsvorschriften könnend» legungsplänen Regelungen über die Gestaltungs-undW tungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getron den.

