Einzelbild herunterladen

Seite 23

Nr. 12/89

haur

"" Trtsowie gewerbliche Dienste anzubieten,

aller £. erta ge n ^ der Nähe einer Bestat-

^°Beis©tzuQg oder Gedenkfeier störende Arbeiten

lAftrae eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne KS der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig

rÄSbeschriften zu verteilen, tviXofund seine Einrichtungen, Anlagen und wstten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

'^ außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzu-

i «useenonunen Blindenhunde - mitzubringen, r i© zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu

und andere nicht mit einer Bestattung oder Beiset- !iLMmrnhfi r f T PTlHfi Veranstaltung bedürfen der Zustim- ® p^dhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche

uzumelden.

g 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

°. Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestal- d Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbe- ledürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ffenn s i e in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hoomn Ka^hnmisini RemlfalleHmrh

jfried M «Verwaltung kann Gewerbetreibenden allge- L im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem ^untersagen, wenn diese

Verwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder ^erholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß aus- t haben.

j Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. (miHpn von Mitarbeitern oder Beauftragten des jewei- «rbetreibenden wird diesem zugerechnet, gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat­tel die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge­rbenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be­sten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem of verursachen.

lArbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestat- i befestigten Wege des Friedhofes mit leichten Arbeits- i zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekan- jabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Fried- dtungzu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu

l.

für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materia- rfennur vorübergehend auf Friedhofswegen, imbelegten icbt vollständig belegten Grabblocks gelagert werden, jeendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplät- ier in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeu- er Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet, iierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreiben- f Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht be­iden.

r jnbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig, mereien, die eine D auerpflege von Grabstätten übernom­men, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgen- tuzeigen:

men und Wohnsitz des Auftraggebers, md des oder der Verstorbenen, tliche Dauer der Grabpflege, statt ungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit 1 ^Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem ®beigesetzt werden, ist die Friedhof sverwaltung unver- J?®aphrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Dten bleiben davon unberührt.

eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab- la^^^Wählgrabstätte beantragt, ist das Nutzungs-

Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini- fagers der Feuerbestattungsanlage über die Ein- g vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung imBenehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarr­amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse 'Dauerfeier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt wer­den. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten­den Best immun g vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Ko­sten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche­rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Umenreihengrabstätte beige­setzt.

§ 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauf­tragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ver­fällt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli­zeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofs- verwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung und die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Bei Tiefen- gräbero beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,50 m. Aschenur­nen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander ge­trennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauem und Grabge­wölbe zu errichten.

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegungist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtig­ten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsge- meinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Ele­mente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungs­berechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Ko­sten zu erstatten.

§ 10 - Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je­des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür­fen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus­drücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Ein­willigung der Friedhof sverwaltung vor dem Ausheben des Gra­bes einzuholen.

§ 11 - Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be­trägt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber be­trägt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zu­lässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 5 vorliegen,

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

§ 12 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Tbten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforder­lichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei­hengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli­gung der Friedhof sverwaltung in belegte Grabstätten umgebet­tet werden.