Montabaur
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2.3 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,
. für jede Urne 40,00 DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach den Vorschriften der Satzungüber das Friedhof s-und Bestattungswesen werden Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am läge nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhafsgebührensat- zungder Ortsgemeinde Nombom vom 09.01.1976, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.09.1981, außer Kraft.
Nombora, den 15. März 1989 (S.) Brach, Ortsbürgermeister Hinweis:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) (BS 2020-1) wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Nombora Brach, Ortsbürgermeister
NOMBORN
öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Nombom Uber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 15. März 1989 INHALTSVERZEICHNIS:
I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen § 10 Särge § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§13 Allgemeine Vorschriften
§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege
§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 Umengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und -einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 27 Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Schlußvorschriften § 28 Haftung
§ 29 Gebühren § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Nombom hat io Jan. 1989 aufgrund des § 24 der Gemeinaeord '"“'i land-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVBL sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Sat tungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 irW^l 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbesch ■ die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vony hiermit öffentlich bekanntgemacht wird. m
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der f de Nombom gelegenen und von ihr verwalteten v § 2 • Friedhofszweck n
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähi g ^ Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Pbrsone
a) bei ihrem Ibde Einwohner der Ortsgen waren,
b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- heim Einwohner der Ortsgemeinde NombonTwaL
c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstäu
ben oder m
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 u BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwi der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung i ” Rechtsanspruch.
§ 3 - Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Tbile des Friedhofs kflm^ n g weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzung Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder f Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Sc wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beis ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigen: Friedhofes als Ruhestätte der löten verloren.
(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofst folgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ru... von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebt Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn < den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebi Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Tei che Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf derR das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkte^ hebungnoch besteht, hat die Ortsgemeinde dieUmbdtj ner Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzi wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlj kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Mn her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
§ 4 - Gesamtplan und Belegungsplttne
(1) DieOrtsgemeindekann zur Ordnung des FriedhofesG plane und Belegungspläne erstellen.
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die J hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgä Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart dsj Stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtendeGn sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 - Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden an denEin durch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten d| Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhof sverwaltung I» werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem f Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vor! hend untersagen.
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde desO sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhonj nals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nurintj tung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; n®j
wagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Befördj von Material zur Grabherrichtung, leichte zugelassenen Gewerbetreibenden und Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

