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Nr. 12/89
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iT UNGSHAUSHALT. 1.763.000,- DM
ab® e f . . 1.763.000,- DM
g NS HAUSHALT . 1.698.000,-DM
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Stzt. § 2
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tog^ermächtigungenauf. 0,-DM
§ 3
, Gemeindesteuern werden für das Haus-
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f G SStücto'<Gnn'ist»«er'B) !!!!!!!!!! 240 i
febeertragund Gewerbekapital. 300 v.H.
IrmDESTEUER beträgt für Hunde,
* , db des Gemeindegebietes gehalten werden
m - ■ 27,00 DM
. 36,00 DM
§4
_entwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be-
fjQDM pro qm Verkehrsfläche.
II.
tusung uer iioumm»»J8atzung:
MaushaltssatzungderOrtsgemeindeNentershausen
Haushaltsjahr 1989 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Ge- ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL S. ine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben, mtabaur, 13.03.1989 ■waltung Wahlkreises
a. 029/901-10 (S.) Im Auftrag: Meckel
III.
jehaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.03.1989 bis
)89 während der allgemeinen Dienststunden im Rat-
Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.
lausen, 17.03.1989
deverwaltung Nentershausen
rtsbürgermeister
irletzung der Bestimmungen über usschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und mberufimgund die Tagesordnung von Sitzungen des Gerätes (§ 34 GemO)
eachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach dienlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- erTatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nenters- joderderVerbandsgemeindeverwaltirngMontabaur, gelnacht worden ist. (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von nd-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom [988 (GVBL S. 135).
Kirmesangebot
ptefür die Anmietung der »alten Turnhalle« an den Kir- 11.08. bis 14.08.1989 können bis 19. April 1989 in ver- jenem Umschlag mit der Aufschrift: »Kirmesangebot« [Gemeinde eingereicht werden.
Änderung des wöchentlichen Müllabfuhrtages
fhentliche Müllabfuhr erfolgte in Nentershausen bisher )p. Aus betrieblichen Gründen erfolgt die wöchentliche [fuhr ab 03. April 1889 mittwochs.
NOMBORN nofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nomborn vom 15. März 1989
fuemderathat seiner Sitzungam 31. J an. 1989 auf- , 4er Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ' 14 - 12 -!973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), sowie der
§§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVBL S. 103) und des § 29 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 15. März 1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Gebührenpf licht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Nomborn und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimm t oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebühren werden f älligmit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§2
Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebtthren 1. Erdbeisetzungen
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr. 156,00 DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung
des 5. Lebensjahres. 390,00 DM
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung
des 5. Lebensjahres. 390,00 DM
1.2.2 Verstorbene nach Vollendung
des 5. Lebensjahres als Tiefenbestattung 390,00 DM
1.3 Umen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 60,00 DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits
Erdbestattete ruhen, . 60,00 DM
1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vor
schriften kein besonderes Grab notwendig ist, od. personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden, . 60,00 DM
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem .. 60,00 DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. Nutzungsgebühren
Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und
anmeldepflichtige Tbtgeburten. 48,00 DM
1.2. für Verstorbene nach Vollendung
des 5. Lebensjahres. 240,00 DM
1.3 als Umen-Erdgrabstätte
in Umen-Grabfeldem. 72,00 DM
1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,
für jede Urne. 24,00 DM
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte
jede weitere Wahlgrabstätte
und jede Tiefenwahlgrabstätte . 400,00 DM
2.2. als Umen-Erdgrabstätte
in Umen-Grabfeldem. 120,00 DM

