Einzelbild herunterladen

Seite 21

Nr. 12/89

|jjUf

iT UNGSHAUSHALT. 1.763.000,- DM

ab® e f . . 1.763.000,- DM

g NS HAUSHALT . 1.698.000,-DM

ab® ea f.. 1.698.000,-DM

pbeauf.

Stzt. § 2

0,-DM

tog^ermächtigungenauf. 0,-DM

§ 3

, Gemeindesteuern werden für das Haus-

r wie folf

, J r wd forstwirtschaftL Botrteb. ^ ^

f G SStücto'<Gnn'ist»«er'B) !!!!!!!!!! 240 i

febeertragund Gewerbekapital. 300 v.H.

IrmDESTEUER beträgt für Hunde,

* , db des Gemeindegebietes gehalten werden

m - 27,00 DM

. 36,00 DM

§4

_entwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be-

fjQDM pro qm Verkehrsfläche.

II.

tusung uer iioumm»»J8atzung:

MaushaltssatzungderOrtsgemeindeNentershausen

Haushaltsjahr 1989 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Ge- ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL S. ine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben, mtabaur, 13.03.1989 waltung Wahlkreises

a. 029/901-10 (S.) Im Auftrag: Meckel

III.

jehaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.03.1989 bis

)89 während der allgemeinen Dienststunden im Rat-

Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

lausen, 17.03.1989

deverwaltung Nentershausen

rtsbürgermeister

irletzung der Bestimmungen über usschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und mberufimgund die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­rätes (§ 34 GemO)

eachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­nlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- erTatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nenters- joderderVerbandsgemeindeverwaltirngMontabaur, gel­nacht worden ist. (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von nd-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom [988 (GVBL S. 135).

Kirmesangebot

ptefür die Anmietung der »alten Turnhalle« an den Kir- 11.08. bis 14.08.1989 können bis 19. April 1989 in ver- jenem Umschlag mit der Aufschrift: »Kirmesangebot« [Gemeinde eingereicht werden.

Änderung des wöchentlichen Müllabfuhrtages

fhentliche Müllabfuhr erfolgte in Nentershausen bisher )p. Aus betrieblichen Gründen erfolgt die wöchentliche [fuhr ab 03. April 1889 mittwochs.

NOMBORN nofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nomborn vom 15. März 1989

fuemderathat seiner Sitzungam 31. J an. 1989 auf- , 4er Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ' 14 - 12 -!973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), sowie der

§§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengeset­zes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVBL S. 103) und des § 29 der Sat­zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 15. März 1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich be­kanntgemacht wird:

§1

Gebührenpf licht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Nom­born und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßga­be dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbun­dene Leistungen in Anspruch nimm t oder ihre Benutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbun­denen Leistungen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden f älligmit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides.

§2

Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebtthren 1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr. 156,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 390,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 390,00 DM

1.2.2 Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres als Tiefenbestattung 390,00 DM

1.3 Umen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 60,00 DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits

Erdbestattete ruhen, . 60,00 DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vor­

schriften kein besonderes Grab notwendig ist, od. per­sonenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten bei­gesetzt werden, . 60,00 DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem .. 60,00 DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I er­hoben.

III. Nutzungsgebühren

Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und

anmeldepflichtige Tbtgeburten. 48,00 DM

1.2. für Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 240,00 DM

1.3 als Umen-Erdgrabstätte

in Umen-Grabfeldem. 72,00 DM

1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstät­ten für Erdbestattungen,

für jede Urne. 24,00 DM

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte

jede weitere Wahlgrabstätte

und jede Tiefenwahlgrabstätte . 400,00 DM

2.2. als Umen-Erdgrabstätte

in Umen-Grabfeldem. 120,00 DM