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Montabaur

Seite 20

GÖRGESHAUSEN

öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Jahr 1989 vom 17.03.1989

i.

Der Orts gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh­migung durch dieKreisverwaltungMontabaur als Aufsichtsbe­hörde vom 13.03.1989 hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1989

wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT

in der Einnahme auf. 568.000,- DM

in der Ausgabe auf. 568.000,- DM

VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme auf. . 311.000,- DM

in der Ausgabe auf. 311.000,- DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 0,- DM

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf. 0,- DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­

haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftl Betriebe

(Grundsteuer A). 220 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B). 240 v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital. 280 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,

die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund. 60,00 DM

für den zweiten Hund. 75,00 DM

für jeden weiteren Hund. 100,00 DM

§4

Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be­trägt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche.

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung:

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Haushaltsjahr 1989 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

5430 Montabaur, 13.03.1989

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Auftrag: Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.03.1989 bis 07.04.1989 während der allgemeinen Dienststunden im Rat­haus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. Görgeshausen, 17.03.1989 Gemeindeverwaltung Görgeshausen (S.) Illenseer, Ortsbürgermeister Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufungund die Ihgesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von G örgeshau- sen oder der VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur, geltend gemacht worden ist. (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 22.07.1988 (GVBL S. 135).

GROSSHOLBACH Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Jahr 1989 vom 16.03.1989 I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der

~ Nh

Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14 nH

(GVBL S. 419)folgendeHaushaltssatzungbeschv, ezen: N

Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mo ° Sse ** Sichtsbehörde vom 10.03.1989 hiermit bekam,^,^

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1989 wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT

in der Einnahme auf. .

in der Ausgabe auf. .. .

VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme auf. .

in der Ausgabe auf.

festgesetzt . 42 H

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf..

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf...

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern i haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftL Betriebe

(Grundsteuer A). ^

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) . . *

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, "

die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten i

für den ersten Hund.

für den zweiten Hund.

für jeden weiteren Hund .

§4

Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsai trägt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche.

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung:

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großho für das Haushaltsjahr 1989 werden gemäß § 24 Abs, i. meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (Gl 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben. 5430 Montabaur, 10.03.1989 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Auftrag!!

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.03,19j 07.04.1989 während der allgemeinen Dienststunden i haus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. Großholbach, 16.03.1989 Gemeindeverwaltung Großholbach (S.) Röther, Ortsbürgermeister Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungendi meinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalbeines Jahresnac ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter I nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung!!! den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Gii bach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabau tend gemacht worden ist. (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeontaj Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. f 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgeset 22.07.1988 (GVBL S. 135).

NENTERSHAUSEN öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Jahr 1989 vom 17.03.1989 I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. 1 Ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 IG' 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, dienacbu migung durch die KreisverwaltungMontabaur als Aufs» hörde vom 13.03.1989 hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1989 wird im