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Montabaur

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(2) Geschlossene Ortslage ist der Tbil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammen­hängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammen­hang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

(3) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plät­ze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgänger­straßen

2. Fahrbahnen

3. Radwege.

4. Parkplätze

5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)

6. Straßeminnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen

8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgän­gerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Tfeile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auch die Breite der Straße (z. B. Bür­gersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

§3

Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen

(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör­perliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsgemeinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reini- gungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, ent­scheidet die Verwaltung.

(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durch­führt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Stra­ßenreinigung. Über die Benutzung kann die Ortsgemein­de mit den freigestellten Reinigungspflichtigen einen Ver­trag abschließen, nach dem die Kosten, die der Ortsge­meinde entstehen, zu erstatten sind.

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle überneh­men, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachge­wiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§5

Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umaßt insbesondere:

1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßen­rinnen (§ 6),

2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),

3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß stö­rende Gegenstände.

§6

Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen

(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt ins­besondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigen Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säu­berung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüg­lich nach Beendigung der Reinigung unter Berücksichti­gung der abfallrechtlichen Bestimmungen zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Keh­ren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

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(3) Zur Reinigung wassergebundener_ _

schlämmte Schotterdecken) und unbefestigte d fen dürfen keine harten und stumpfen BesenbaT' den.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die St und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verbind* Staubentwicklung ausreichend mit Wasser gen, soweit nicht besondere Umstände ^ z.B. bei einem Wassernotstand.

(5) Die Gehwege und Straßenrinnen sind g den lägen vor einem Sonntagoder einem | D «, KUe( kirchlichen Feimtag zu reinigen, soweit nicht in h

ren Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist a

wohnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforrl sofort zu beseitigen. Dies ist insbesondere nach Regenfällen, Dauwetter oder Stürmen der Fall 8

(6) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen sondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten. lT chen Festen und nach Kamevalsumzügen eine Rej! auch für andere Täge anordnen. Die Anordnungwiniiü die Ortsgemeinde ortsüblich bekanntgegeben (* Verpflichteten besonders mitgeteilt.

(7) Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gel, Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstück«

§7

Schneeräumung

(1) 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehweg schwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräui *

2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dafli kehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht t schränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nkh einträchtigt wird.

3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehn Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als GehwegeinSt fen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgren»

4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der S und Schneematsch bis zum Beginn deri kehrszeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit güt Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Tauwetter sind die, flußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhat 6 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Gm stücken müssen so aufeinander abgestimmt sein,d durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleie Der später Räumende muß sich insoweit an die sek stehende Geh­wegrichtung von den Nachbargrundstücken Überweg­einrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück passen.

Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sa kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Stre von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen abstumpfenden Stoffen (Sand, Splitt oder ähnliches) zustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Sali auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur B festgefahrener und festgetretener Eis- und Schnee stände verwendet werden; die Rückstände sind nache Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüg!' beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu t gen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müsse ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein,

eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewät leistet ist. Der später Streuende hat sich insor an die schon bestehende Gehwegrichtung von fl Nachbargrundstücken bzw. von den gegeni genden Grundstücken anzupassen.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals Tge so zu streuen, daß während der allgemeiner Verkehrszeit von 07.00 bis 21.00 Uhr auf denG wegen keine Rutschgefahr besteht.

§ 9

Umfang der besonderen Reinigung Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An-u fuhr von Erdaushub, Baumaterialien, Bodenvorkomm® anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt,»