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Seite 11

Nr. 12/89

ctabaur

AUGST

EITELBORN

Hfliishaltssatzung der Ortsgemeinde |itelborn für das Jahr 1989 vom 16.03.1989

/wommeinderat hat aufgrund der §§ 96 ff. der Gemeinde- Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. ide Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh- irch die Kreisverwaltimg Montabaur als Aufsichtsbe- 9 vom 10.03.1989 hiermit bekanntgemacht wird.

§1

r Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1989

dim

irwaltungshaushalt

jer Einnahme auf.

der Ausgabe auf.

I VERMÖGENSHAUSHALT

1.874.600,- DM 1.874.600,- DM

. 661.800,-DM . 661.800,-DM

tauf. 0,-DM

pflichtungseimachtigimgenauf. 0,-DM

§3

«Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus- Itajahr wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer:

j die land- und forstwirtschaftL Betriebe

F (Grundsteuer A). 220 v.H.

[für die Grundstücke (Grundsteuer B). 240 v.H.

irbesteuer:

i Gewerbeertrag und Gewerbekapital. 320 v.H.

[Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, e innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

r den ersten Hund. 60,00 DM

rdenzweiten Hund. 76,00 DM

. 100,00 DM

§4

r Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be- 111,50 DM pro qm Verkehrsfläche.

II.

nehmigung der Haushaltssatzung:

i die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Eitelbom für s Haushaltsjahr 1989 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Gemein- nungfür Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) 3 Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

130 Montabaur, 10.03.1989

ptl Az. 029/901-10

(S.) Im Auftrag Meckel

III.

r Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.03.1989 bis [04.1989 während der allgemeinen Dienststunden im Rat- '3 in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Blbom, 16.03.1989 Gemeindeverwaltung Eitelbom

Hümmerich, Ortsbürgermeister

»as:

i über

,o-o , 3 22 Abs. 1 GemO) und |cteEinberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des psgmeinderates (§ 34 GemO)

^beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der -Muchen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Minung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Ei- lT 0® ( * er VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur, gel- . gemacht worden ist. (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von i ' Gem O-vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419, BS 9 m Ll ^ geändert durch das Landesgesetz vom *07.1988 (GVBL S. 136).

EITELBORN

öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Eitelbora über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 14.03.1989

Der Ortsgemeinderat Eitelborn hat in seiner Sitzung am 31.10.1988 aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBL S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Än­derung des Landesstraßengesetzes vom 27.10.1986 (GVBL S. 277) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnungfür Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördli­chen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises vom 03.03.1989 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Be­sitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grund­stücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlos­sen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienst­barkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zu­steht und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstücksei- gentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittel­bar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rück­sicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhän­gende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirt­schaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine be­sondere Hausnummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 S. 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Geh­weg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig da­von, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwi­schen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Ver­kehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oderein Zugangrechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzu­mutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder meh­rere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentli­chen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwe- gung erreicht werden und so im Hinterland der Straße lie­gen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufwei­sen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.

(6) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbe­sondere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Ei­gentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berech­tigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldne­risch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehr­heit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Flächen ver­langen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsge­meinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Verein­barung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungs­pflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ohrtsge­meinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reini­gungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

(6) Soweit für nicht unmittelbar an der Straße liegende Grundstücke Zubringerstraßen zu diesen Grundstücken erstellt wurden (sog. Stichstraßen), obliegt die Verpflich­tung zur Schneeräumung (§ 7) und die Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte den Eigentümern der Grund­stücke, die durch diese Stichstraßen erschlossen wurden.

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlos­senen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maß­gabe des § 5.