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Nr. 12/89
ctabaur
AUGST
EITELBORN
Hfliishaltssatzung der Ortsgemeinde |itelborn für das Jahr 1989 vom 16.03.1989
/wommeinderat hat aufgrund der §§ 96 ff. der Gemeinde- Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. ide Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh- irch die Kreisverwaltimg Montabaur als Aufsichtsbe- 9 vom 10.03.1989 hiermit bekanntgemacht wird.
§1
r Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1989
dim
irwaltungshaushalt
jer Einnahme auf.
der Ausgabe auf.
I VERMÖGENSHAUSHALT
1.874.600,- DM 1.874.600,- DM
. 661.800,-DM . 661.800,-DM
tauf. 0,-DM
pflichtungseimachtigimgenauf. 0,-DM
§3
«Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus- Itajahr wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer:
j die land- und forstwirtschaftL Betriebe
F (Grundsteuer A). 220 v.H.
[für die Grundstücke (Grundsteuer B). 240 v.H.
irbesteuer:
i Gewerbeertrag und Gewerbekapital. 320 v.H.
[Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, e innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
r den ersten Hund. 60,00 DM
rdenzweiten Hund. 76,00 DM
. 100,00 DM
§4
r Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be- 111,50 DM pro qm Verkehrsfläche.
II.
nehmigung der Haushaltssatzung:
i die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Eitelbom für s Haushaltsjahr 1989 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Gemein- nungfür Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) 3 Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
130 Montabaur, 10.03.1989
ptl Az. 029/901-10
(S.) Im Auftrag Meckel
III.
r Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.03.1989 bis [•04.1989 während der allgemeinen Dienststunden im Rat- '3 in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.
Blbom, 16.03.1989 Gemeindeverwaltung Eitelbom
Hümmerich, Ortsbürgermeister
»as:
i über
,o-o—— , 3 22 Abs. 1 GemO) und |cteEinberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des psgmeinderates (§ 34 GemO)
^beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der -Muchen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Minung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Ei- lT“ 0 “® ( * er VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur, gel- . gemacht worden ist. (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von i ' Gem O-vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419, BS 9 m Ll „ ^ geändert durch das Landesgesetz vom *07.1988 (GVBL S. 136).
EITELBORN
öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Ortsgemeinde Eitelbora über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 14.03.1989
Der Ortsgemeinderat Eitelborn hat in seiner Sitzung am 31.10.1988 aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBL S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 27.10.1986 (GVBL S. 277) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnungfür Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 03.03.1989 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstücksei- gentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 S. 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oderein Zugangrechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwe- gung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.
(6) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Flächen verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ohrtsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
(6) Soweit für nicht unmittelbar an der Straße liegende Grundstücke Zubringerstraßen zu diesen Grundstücken erstellt wurden (sog. Stichstraßen), obliegt die Verpflichtung zur Schneeräumung (§ 7) und die Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte den Eigentümern der Grundstücke, die durch diese Stichstraßen erschlossen wurden.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 5.

