Montabaur
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(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.
VIII. Leichenhalle
§28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der TYauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer TVauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Kr ankh eit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.
IX. Schlußvorschriften
§29
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzungdes Friedhof s sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhof s und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 6 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),
3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
6. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhof sverwaltung vomimmt (§ 12),
7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§21),
10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 26 Abs. 1 u. 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder imzulässige Veränderungen an den G rabz wischen wegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vomimmt (§ 25 Abs. 5),
14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),
16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3. betritt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten körmen gern. § 24 Abs. 6 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,-- DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 02.01.1975 BGBL IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom
-Nt|
06.09.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.05 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen v 0l ten außer Kraft.
Oberelbert, 20.01.1989 (S.) Weyand, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken erl (§ 24 Abs. 2 GemO)
Montabaur, den 06. Jan. 1989 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Im Aufträge:
(S.) Hannappel, Ortsbürgermeister Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland) -GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) (BS 2020-1) wird gen des hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (( Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzung« des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nad ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bi nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwi. Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gei worden ist.
Ortsgemeinde Oberelbert Weyand, Ortsbürgermeister
OBERELBERT öffentliche Bekanntmachung
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeii Oberelbert vom 20.01.1989
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 26. Nov. 191 grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhemlam (GemO) v. 14.12.1973 (GVBl. S. 419, BS 2020-1), sowii| §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgal zes (KAG) vom 06. Mai 1986 (GVBl. S. 103) und des § 30dal zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen 20.01.1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit gemacht wird:
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde bert und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Mi dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflicl
1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit dene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benin beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlich«! Schriften die Kosten der Bestattung und der damit denen Leistungen zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuli
(4) Die Gebühren werden fälligmit der Bekanntgabe des renbescheides.
§2
Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
6. Lebensjahr . 142,Ml
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung
des 6. Lebensjahres. 365,Ml
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung
des 5. Lebensjahres. 355,M
1.3 Umen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.60,Ml
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen,.... 60,Ml
1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeiüc
Vorschriften kein besonderes Grab notwendig & oder personenstandsrechtlich nicht beurkund) pflichtige Geburten, die in bereits bestehenden . Stätten beigesetzt werden .00,Ml

