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der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestat- brauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte
Ue Gestaltungsvorschriften.
a Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsrif ten so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, «Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Tbilen und in sei- samtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und -einfassungen § 19 • Gestaltung der Grabmale labmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung fcätzlich k 01 ‘ nfln besonderen Anforderungen. Für Grabfel- besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Be- “ splänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbei- ^ sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen wer-
§ 20 • Grabeinf assungen
der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen ent- hüssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein hals 2i. Zustimmungserforderais zum Errichten und t 8 Ändern von Grabmalen
Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedür- , vor herigen schriftlichen Zustimmung der Friedhof sver- ung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grab- &ung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungs- techtnachzuweisen. mQan Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf Grundriß und Seitenansicht im M aßstab 1:10 unter Angabe Materials und seiner Bearbeitung.
Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen h m1 iiAViftn Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonsti- ' ^iche Anlage nicht binnen eines JahresnachErteilungder lung errichtet bzw. geändert worden ist. it zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Auf stel- jaturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen, stlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, esondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verän- ler vom Friedhof beseitigt werden, ie Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonsti- laülicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die iß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelas- sind.
§ 22 - Standsicherheit der Grabmale Gjabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allge- lü^nerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren ' zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch Offnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich beige$yd können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-
im Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und rdbesitolzbüdhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für s. 2,15 Srabmale sind zu beachten.
§ 23 - Verkehr seich er ungspf licht für Grabmale die dal) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dau- Ruhdmd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu über- rüflffoder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich “•"al - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. "“örtlich dafür ist bei Reihen- u. Urnenreihengrabstätten, Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei T id Umenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, «eint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen Anlage oder von Ibilen davon gefährdet, ist der für die itten TOBrn altung Verantwort liehe verpflichtet, unverzüglich die er- *»®chen Maßnahmen zu treffen.
nBeiyefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Ko- des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle- *" 1I 8j' on Grabmalen) treffen.
Wffd der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf k ?® 8 für die Dauer von einem Monat aufgestellt cht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Ko- s Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal [üe davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, gegenstände drei Monate aufzubewahren.
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inernen von Grabmalen und Grabeinfassungen “lauf der Ruhezeit oder N utzungszeit dürfen Grabmale ibeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der o sverwaltungentferat werden. Bei Grabmalen im Sinne oatz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Umenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung auf gestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§25
Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Tfeil der Grabanlage.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Umenreihengrab- stätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Umenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.
(4) Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen inn erhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Umenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltungund Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi- schenwege obliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.
§26
Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck
(1) Die Bepflanzungeiner Grabstätte darf die Nachbargrabstät- ten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.
(6) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Friedhof sverwaltun g entfernt werden.
(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.
. §27
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Auf forde- rung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhof sverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

