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Montabaur

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b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Tbten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erf order- lichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei­hengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli- gungder Friedhofsverwaltungin belegte Grabstätten umgebet­tet werden.

{4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab­stätten oder Umenreihengrabstätten die Angehörigen des Ver­storbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Uraen- wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung an­geordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf­grund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbet­tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterli­chen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt imberührt.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Oberel­bert. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzungerworben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung k ann Ausn ahm en zulassen.

(3) E s besteht kein Anspruch auf Zu weisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder­lichkeit der Umgebung einer Grabstätte

§ 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Umenreihengrabstätten als Erdgräber,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber.

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.

§ 15 Reibengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe­stattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Ibdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim­mung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:

a) Geschwister unter 3 Jahren,

b) ein Elterateil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,

c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

§ 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) ver­liehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Ur­kunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nut­zungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Bis zu drei Grabstätten können als WahlgrabstättaT ben werden. Ausnahmen können zugelassen werden. Wird

(3) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach der ersten Person, die in das Grab bestattet werden so|[f ben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollen^!] und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon ten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer M statte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diese® pl dem Zeitpunkt der Bestattung.

(4) Während der Nutzungszeit darfeine weitere Bes te m ner Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn d|j zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das hu recht für die Zeit Dis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert! ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch <jj| gungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt^ Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert!» es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.

(5) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabj unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt t wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede! ne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen auf! men werden.

(6) Beim Eiwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll derd ber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet« soll Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Red über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender! folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzung tigten mit deren Zustimmung über a) auf den überlebenden Ehegatten,

auf die Kinder,

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auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung!« Mat

(3) Für haulicht

(4) Die'Z

Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter AusscL übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste] nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nach Satz 2 und 3 oerechtigte Person über, wenn die v< berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet, nutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannt nen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung,

(7) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannt sonen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nuf recht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsvi auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen schaftsrechte können zurückgegeben werden, solange zungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. zahlten Gebühren werden erstattet.

§ 17 - Umengrabstätten

(1) A sehen werden in fest verschlossenen Behältern bei]

a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Reto|_

Wahlgrabstätten vergeben werden, (Üe Ivon

b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbesfflolzbili gen unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 2,läßrabms Abs. 3 und 16 Abs. 6

(2) Umenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die detlij Die

nach belegt und erst im Ibdesfall für die Dauer der Ruheamd in Beisetzung abgegeben werden. pfen u

(3) Umenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für diei*® 1^ tragein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nut zeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte du Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten chend auch für Umengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Gestaltungsvorschriften big vc

(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen!») tungsvorschrif ten und Grabfelder mit besonderen Gestslfe G ra ] Vorschriften eingerichtet werden.

(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvors eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzeln! zulegen.

(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der AnW oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem« mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegt Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpj die besonderen Anforderungen, die für die von ihm aus? Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entspt® schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.

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