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II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 5 - Öffnungszeiten 1 * Afffl\ing9ZBit6n des Friödhofßs werden du den Eingängen
; ji)Die<Jr ^ bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf der fiS^ofnur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten
i Ände ^rfFriedhofs Verwaltung kann aus besonderem Anlaß das @^® en ^ Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorüberge-
. jiead untersag^ ^ . verhalten auf dem Friedhof '“B® i . prjgdhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent- \ ^ f&hend zu verhalten. Die Anordnimgen des Friedhofsperso- i' ten ! Siglind zu befolgen.
l ««Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei- 1 ^Erwachsener betreten.
«Tlif dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
Sjflie Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinder- agen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförde- g von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeu- von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge |er Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestat- g, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten luszuführen,
ihne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu- imm ung der Friedhofs Verwaltung gewerbsmäßig zu fo- jgrafieren,
iruck- und Werbeschriften zu verteilen,
Jen Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula-
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iere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu be- _ iben.
Eie Friedhof sverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sollt sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung [uf ihm vereinbar sind.
Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beiset- [zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustim- der Friedhof sverwaltung; sie sind spätestens eine Woche ir anzumelden.
Ausführung gewerblicher Arbeiten [dhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestal- d Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbe- inde dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur üinwIÄusflW, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher wstaÜtnisicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch dieEintragungin dieHandwerksrolleerbracht ist. DieTätigkei- tensindnur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die ' uf sverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 lassen.
[Die Friedhofsverwaltung k ann Gewerbetreibenden allge- foder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem of untersagen, wenn diese iwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder derholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß aus- ührt haben.
5s Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jewei- t* ewer betreiben den wird diesem zugerechnet.
Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat- d die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge- reibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem of verursachen.
, Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestat- ie befestigten Wege des Friedhofes mit leichten Arbeitslugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekan- Qrabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Fried- swwaltungzu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu , ■VS en '
^■ r * Je ^ n erforderlichen Werkzeuge und Materia- ofesGeswi ? n nur vorübergehend auf Friedhof swegen, imbelegten
vollständig belegten Grabblocks gelagert werden
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sind die Arbeits- und Lagerplät ,er “ Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeu , Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet '■-korbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreiben Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht beordern
(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
(9) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:
a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,
b) Namen des oder der Verstorbenen,
c) zeitliche Dauer der Grabpflege.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhof sVerwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.
.(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
13) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des TYägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse TVauerfeier stattfinden soll.
(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- u. Feiertagen k ann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.
(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattimgspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 • Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u.
Aschen bestatt ungen
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt.
(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspolizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher 1hg und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.
(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.
(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegungist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für Schäden.
Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 10 • Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 ui hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.
§ 11 • Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn
a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorliegen,

