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Nr. 5/89

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II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 5 - Öffnungszeiten 1 * Afffl\ing9ZBit6n des Friödhofßs werden du den Eingängen

; ji)Die<Jr ^ bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf der fiS^ofnur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten

i Ände ^rfFriedhofs Verwaltung kann aus besonderem Anlaß das @^® en ^ Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorüberge-

. jiead untersag^ ^ . verhalten auf dem Friedhof 'B® i . prjgdhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent- \ ^ f&hend zu verhalten. Die Anordnimgen des Friedhofsperso- i' ten ! Siglind zu befolgen.

l ««Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei- 1 ^Erwachsener betreten.

«Tlif dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

Sjflie Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinder- agen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförde- g von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeu- von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge |er Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestat- g, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten luszuführen,

ihne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu- imm ung der Friedhofs Verwaltung gewerbsmäßig zu fo- jgrafieren,

iruck- und Werbeschriften zu verteilen,

Jen Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula-

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iere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu be- _ iben.

Eie Friedhof sverwaltung kann Ausnahmen zulassen, so­llt sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung [uf ihm vereinbar sind.

Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beiset- [zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustim- der Friedhof sverwaltung; sie sind spätestens eine Woche ir anzumelden.

Ausführung gewerblicher Arbeiten [dhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestal- d Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbe- inde dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur üinwIÄusflW, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher wstaÜtnisicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch dieEintragungin dieHandwerksrolleerbracht ist. DieTätigkei- tensindnur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die ' uf sverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 lassen.

[Die Friedhofsverwaltung k ann Gewerbetreibenden allge- foder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem of untersagen, wenn diese iwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder derholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß aus- ührt haben.

5s Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jewei- t* ewer betreiben den wird diesem zugerechnet.

Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat- d die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge- reibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be­ten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem of verursachen.

, Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestat- ie befestigten Wege des Friedhofes mit leichten Arbeits­lugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekan- Qrabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Fried- swwaltungzu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu ,VS en '

^ r * Je ^ n erforderlichen Werkzeuge und Materia- ofesGeswi ? n nur vorübergehend auf Friedhof swegen, imbelegten

vollständig belegten Grabblocks gelagert werden

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sind die Arbeits- und Lagerplät ,er Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeu , Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet '-korbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreiben Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht be­ordern

(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

(9) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernom­men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgen­des anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

b) Namen des oder der Verstorbenen,

c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhof sVerwaltung unver­züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

.(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab­stätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungs­recht nachzuweisen.

13) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini­gung des TYägers der Feuerbestattungsanlage über die Ein­äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarr­amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse TVauerfeier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- u. Feiertagen k ann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt wer­den. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten­den Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Ko­sten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche­rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattimgspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beige­setzt.

§ 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u.

Aschen bestatt ungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauf­tragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ver­fällt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli­zeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofs­verwaltung vorher 1hg und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur­nen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander ge­trennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabge­wölbe zu errichten.

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegungist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtig­ten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsge­meinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Ele­mente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungs­berechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Ko­sten zu erstatten.

§ 10 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je­des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür­fen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus­drücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 ui hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Ein­willigung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Gra­bes einzuholen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be­trägt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber be­trägt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zu­lässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorliegen,