Montabaur
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Tagungsort ist das Gasthaus »Zum grünen Baum« in Horbach. Beginn um 19.30 Uhr. Weitere Themen sind Vorbereitung der Wahl im Juni und des OV-Jubiläums am 2./3.9.1989.
HORBACH
MGV »Cäcilia« Horbach
Am Freitag, dem 3. Februar 1989, beginnt für alle Stimmen die Chorprobe um 18.30 Uhr. Wegen der Vorbereitung auf das Kirchenkonzert am 19.02.1989, wird um vollzähliges Erscheinen gebeten.
Großer Preismaskenball
Der MGV »Cäcilia» Horbach veranstaltet am Fastnachtsonntag,dem 6.Februar 89 im Buchfinkenzentrum einen Preismaskenball. Beginn 20.11 Uhr.
1. Preis = 60,00 DM, 2. Preis = 40,00 DM, 3. Preis = 30,00 DM. Für Gruppen (ab 3 Personen) 1. Preis = 160,00 DM, 2.Preis = 100,00 DM, 3. Preis = 76,00 DM, 4. Preis = 60,00 DM. Außerdem werden noch viele Sachpreise vergeben.
Gewertet wird nach Dauer der Anwesenheit, Darbietung, Originalität und Aussehen. Masken, die nach 22.00 Uhr eintreffen, werden nicht mehr gewertet.
Der Eintritt beträgt 4,00 DM.
Alle Närrinnen und Narren sind herzlich eingeladen.
GACKENBACH
Kinderchor Gackenbach Probentermine Monat Februar 1989 Freitag, 3.2., 16.00 Uhr für alle,
Donnerstag, 9.2., 16.00 Uhr für alle,
Donnerstag, 16.2. und Donnerstag, 23.2.,
16.00 Uhr Jugendliche, 16.46 Uhr Orff-Instrumente, 17.00 Uhr Kinder ab 6 Jahre.
MGV »Cäcilia« lädt zum Rosenmontag-Maskenball Zu seinem traditionellen Rosenmontag-Maskenball lädt der MGV »Cäcilia« Gackenbach alle Freunde unseres Vereins sowie alle Narren aus nah und fern ganz herzlich ins Gasthaus »Zum Wiesengrund« ein. Beginn: 20.11 Uhr.
Es spielt eine bekannte Kapelle zum Tbnz auf.
ELBERTGEMEINDEN
OBERELBERT öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.01.1989
INHALTSVERZEICHNIS:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften § 6 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen § 10 Särge §11 Ruhezeit §12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§13 Allgemeine Vorschriften
§14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege
§16 Reihengrabstätten für Erdbestattungen §16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen §17 Umengrabstätten
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§20
§21
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durch
V. Gestaltung der Grabstätten 1
§18 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und -einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale
Grabeinfassungen
Zustimmungserfordemis zum Errichten und An^i von Grabmalen '* ( 2 ) Di
Standsicherheit der Grabmale ßgtre
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale freud
Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen;
§22
§23
§24
§26
§27
VIII.
§28
b)
c)
d)
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck Vernachlässigung der Grabstätte Leichenhalle
Benutzen der Leichenhalle IX. Schlußvorschriften § 29 Haftung § 30 Gebühren §31 Ordnungs Widrigkeiten § 32 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Oberelbert hat in seiner Sitzuu 26. Nov. 1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnim Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 41 ) 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satzl Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBLJ BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nachErtt der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbeschsioj durch die Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises vom 05. hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 • Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgg de Oberelbert gelegenen und von ihr verwalteten Friedix § 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffc Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tbde Einwohner der Ortsgemeinde Oberell
waren, :zung:
vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflep|mung heim Einwohner der Ortsgemeinde Oberelbert wann,] vtfhe ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstattel| • ben oder |i)Bil
ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 undlftung BestG zu bestatten sind. treibe
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwillihmsül
der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht iHinsi Rechtsanspruch. dieEi
§ 3 - Schließung und Aufhebung ten st
(1) Der Friedhof oder Tteile des Friedhofs können ganz ode®^ weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzunga®^ 33 Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder axl Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Sei wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzi ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschi Friedhofes als Ruhestätte der Tbten verloren.
(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofsl folgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeil von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebi Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwiL den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung'"' Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ri das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der] hebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbetti ner Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzuni wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentli kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monilj her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
§ 4 • Gesamtplan und Belegungspläne
(1) Die Ort sgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofes Gl pläne und Belegungspläne erstellen.
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, diefj hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld auff Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der] Stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Graf sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.
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