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Montabaur

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Nr. 1/89

Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben dem v.g.

S 19 WHG die 5 5 13 , 1 22 . 123 und 105 hbs. 2 des Wassergese1 1 es für das Land Rheinland-Pfa1z (Landeswassergesetz -LWG-) vom 04.03.1983 (GVft. S. 31). l,;

3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:

Ues Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben <Grenzheschreihung):

Beschreibung des Verlaufes der Schutzzonengrenzea

Grenzverlauf der Schutzzonen I

Der Grenzverlauf der Schutzzonen I, es sind mehrere Zonen I ausgewiesen, ist auf die jeweiligen Schächte und Pingen abgestellt und verschieden groß festgelegt. Die Schächte sind auf das Gauß-Krüger-Koordinatensystem eingemessen und jederzeit in der Örtlichkeit auffindbar.

Für den Maschinenschacht - Wassergewinnungsschacht - mit den überbauen a und d wurde ein Bechteck in der Abmessung 2o x 55 m festgelegt. Der Mindestabstand von der Tagesöffnung beträgt Io m.

Für den Schürfschacht X u. II wurde eine Schutzfläche von 15 x 45 a mit einem Minimumabstand der früheren Tagesöff­nungen zur Zonengrenze von 7,5o m festgelegt.

Ebenso ist für den Schürfschacht I eine Fläche con 15 x 15 m, mit der früheren Tagesöffnung im Zentrum ausgewiesen.

Überhauen m ist mit 1 o x 1 o m, zentrisch zun Überhauen, schutzzonenmäßig gesichert.

Der "Alter Schacht" ist mit einer Fläche von 15 x 15 m mit zentrischer früherer Tagesöffnung in die Schutzzone einbezogen.

Grenzverlauf der Schutzzone II

Der Grenzverlauf der Schutzzone II beginnt am Treffpunkt des Flurstückes 3/4 der Flur 55, Gemarkung Dernbach mit dem Wegeflurstück 74/4 und dem Autobahnflurstück 72/9, alle Flur 55, Gemarkung Dernbach und verläuft in nördlicher Hichtung über die Flurstücksgrenze 72/9 zu 3/4 bis zum Wegeflurstück 77/4 Flur 55- Von hier aus verläuft die Grenze zwischen dem Wegeflurstück 77/4 und dem Autobahngrundstück 72/9, Flur 55 , wechselt in die Flur 52 über und verläuft zwischen den Flur­stücken 4944/12 u. 4944/7 nachfolgend 4944/10 und 4944/9, nachfolgend 4944/8 und 4944/7 bis zum Zusammentreffen des Wegeflurstückes 4944/8 mit den Autobahnflurstücke 4944/7 und 4941/29 Flur 52, Gemarkung Dernbach.

Von hier aus verläuft die Grenze zwischen dem Wegeflurstück 4944/8 und dem Autobahnflurstück 4941/29 bis zum Treffpunkt der Flurstücke 4944/11 und 4947/4. Von hier aus verläuft die Grenzlinie zwischen dem Waldflurstück 4944/11 und dem Wege­flurstück 4947/4, Flur 52 in westlicher Sichtung bis zur. Zusammentreffen der Flurstücke 4944 / 11 , 4942 und des Vege- flurstückes 4947/4, Flur 52, Gemarkung Dernbach.

Von hier aus verläuft die Schutzzonengrenze in süd-südwestlicher Sichtung zwischen den Waldflurstücke 4944/n und 4942 bis zum Treffpunkt der Flurstücke 4942, 4943 und 4944/11, knickt hier um etwa 21° in östlicher Sichtung ab und verläuft entlang der Flurstücksgrehze von 4943 zu 4944/11 auf eine Länge von 19 o m. Eier knickt der Grenzverlauf um ?8° in östlicher Sichtung ab und verläuft gradlinig auf eine Länge von 316 m bis zur Flur­stücksgrenze 4945 zum Wegeflurstück 77/4, alle Flur 52, ge- markung Dernbach. Hierbei werden die Flurstücke 4944/11 und 4945 durchschnitten.

Von hier aus schwenkt die Schutzzonengrenze um 55° in nördl. Sichtung ab und verläuft, das Wegeflurstück 77/4, Flur 55 und nachfolgend das Flurstück 2/2, Flur 55 durehschneidend, nach einer Strecke von 235 m zum Treffpunkt des Flurstückes 2/2 mit dem Wegeflurstück 74/4 und dem Autobahnflurstück 7 2 /3

Von hier aus erfolgt die geradlinige Verbindung in einer Entfernung von 24 m bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzver- laufsbeschreibung.

Grenzverlauf der Schutzzone III

Der Grenzverlauf der Schutzzone III beginnt an der Gemarkungs- grenze Dernbach/Elgendorf am Berührungspunktder Flurstücke 4/3,Flur 1o und des Wegeflurstückes 132/2, Flur 1, Gemarkung Eigendorf mit dem Wegeflurstück 89/2 der Flur 56, Gemarkung Dernbach und verläuft in nord-nordwestlicher Sichtung über das Flurstück 62/6, das Wegeflurstück 62/5 und das Autobahn­flurstück 71/1 der Flur 56 , Gemarkung Dernbach bis zum Be­rührungspunkt der Flurstücke 52/1, 53 und das Wegeflurstück 87/2, alle Flur 56, Gemarkung Dernbach.

Von hier aus verläuft die Grenze der Schutzzone III entlang der Grenze des Wegeflurstückes 87/2 mit dem Flurstück 53 und 54 bis zum Berührungspunkt der Wegeflurstücke 87/2 und und 84 mit Flurstück 54, alle Flur 56, Gemarkung Dernbach.

Ab hier überquert die Grenzlinie das Wegeflurstück 84 und

verläuft bis zun Berührungspunkt des Flurstückes 5°, Flur 56 und den Wegeflurstück 59, Flur 57, Gemarkung Dernbach.

Von hier aus verläuft die Grenze weiter in nord-nord S i + Li c. h ir Sichtung entlang der Flurstücke 5o, 49, 48, 4? und 46 bis zun Berührungspunkt des Flurstückes 46, Flur 56 mit den Wege flur- stücken 60 , Flur 57 und 82, Flur 56 . Hier in nordwestlicher Sichtung abknickend, entlang der Grenze des Flurstückes 46, des Wegeflurstückes 83 und des Flurstückes 45/2 mit dem Wege- flurstück82, alle Flur 5°, Gemarkung Dernbach, bis zum Be­rührungspunkt der Wegeflurstücke 45/1 und 82 mit Straßenflur­stück 74/12. Von hier aus gradlinige Verbindung mit den Be­rührungspunkt der Wegeflurstücke 76 und 77/2 mit Flurstück 22, alle in Flur 5°, Gemarkung Dernbach gelegen. laoci uitrooo aie Wegeflurstücke 74/12, 27/1, 27/2 und die Flurstücke 27/3,

26/3, 25, 24 und 22 durchschnitten. Von hier aus gradlinige Verbindung mit dem Berührungspunkt des Wegeflurstückes 76 und der Flurstücke 1o und 9, alle Flur 56, Gemarkung Dernbach. Von hier aus um 34° in nördlicher Sichtung abknickend, auf eine Länge von 438 m verläuft die Grenzlinie bis zum Berühr­ungspunkt des Flurstückes 343 o/ 1 mit den Straßenflurstücken 3429/1 und 3453/35, alle Flur 36 , Gemarkung Dernbach.

Von hier aus verläuft die Grenzlinie entlag des Straßenflur­stückes 3453/35 über die Grenze zu den Flurstücken 343°/1 und 3433/1, Flur 36 , fortlaufend über die Grenzen der Straßen­flurstücke 5372/9, Flur 36 und 76 / 14 , Flur 55 mit Straßen flurstück 5372/6 Flur 36 , bis zum Berührungspunkt der Straßen­flurstücke 76/14, Flur 55 unddes Straßenflurstückes 5372/6, Flur 36 mit Flurstück 62/1, Flur 55.

In nördlicher Sichtung über die Flurstücksgrenze der Flurstück! 62/1, 62/2, 62/3, 62/4, 62/5 .62/6 mit dem Straßenflurstück 5372/6 verläuft die Grenze weiter bis zum Zusammentreffen der Grenzlinie mit dem Straßenflurstück 87 Flur 55, verläuft in östlicher Sichtung weiter bis zum Schnittpunkt der Straßen­flurstücke 87 , Flur 55 und 5351/5, Flur 33,mit Straßenflur­stück 5372/6, Flur 36 , alle Gemarkung Dernbach.

Von hier aus um 9o° in nördlicher Sichtung abschwenkend, ent­lang der Straßenflurstücksgrenze 46, Flur 55 und 5357, Flur 33 verläuft die Grenzlinie bis zum Berührungspunkt der der Straßenflurstücke 46 und So, Flur 55 mit Flurstück 5357, Flur 33. Von hier aus in nördlicher Sichtung weiter über die Grenzlinie der Straßenflurstücke 86 , Flur 55 mit 5357, Flur 33, weiter über die Grenzlinie des Straßenflur- stückes 45/4, Flur 55 mit5357 Flur 55 verläuft die Schuts­zonengrenze bis zum Berührungspunkt der Straßenflurstücke 85, Flur 55, 5356/2, Flur 33 und 5354/ 4, Flur 33, Gemarkung Dernbach. Von hier aus gradlinige Verbindung, um 63° in westlicher Sichtung absehwenkend, auf eine Länge von 191 °