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Montabaur

Seite 3

Nr. 1/89

Öftentl. Bekanntmachungen

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Verbandsgemeindewerke Montabaur

öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluß 1987 - Wasserversorgung - Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 5.12.1988 den Jahresabschluß für den Betriebszweig »Wasserversor­gung« zum 31.12.1987 festgestellt und beschlossen, den ausge- .wiesenen Jahresverlust in Höhe von 134.331,01 DM auf die Rechnung 1988 vorzutragen.

Der festgestellte Jahresabschluß mit dem Bestätigungsver­merk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit vom 9.2. bis 13.2.1989 im Rathaus, Altbau, II. Etage, Zi. 35 während der Dienststunden öffentlich aus.

6430 Montabaur, 2. Jan. 1989 Piwowarsky, Werkleiter

Jahresabschluß 1987

- Abwasserbeseitigung

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 5.12.1988 den Jahresabschluß für den Betriebszweig »Abwasserbeseiti­gung« zum 31.12.1987 festgestellt und beschlossen, den ausge­wiesenen Jahresverlust in Höhe von 278.359,08 DM durch Ent­nahme aus der Allgemeinen Rücklage auszugleichen.

Der festgestellte Jahresabschluß mit dem Bestätigungsver­merk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit vom 9.2. bis 13.2.1989 im Rathaus, Altbau, II. Etage, Zi. 36 während der Dienststunden öffentlich aus.

5430 Montabaur, 2. Jan. 1989 Piwowarsky, Werkleiter

öffentliche Bekanntmachung Wirtschaftsplan

des Zweckverbandes »Abwasserverband Bad Ems« für das Rechnungsjahr 1989

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Zweckverbands­gesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1.1 S. 476 - BS 2020-20) inVerbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland- Pfalz vom 18. September 1975 (GVB1. S. 381) den folgenden Wirtschaftsplan für das Rechnungsjahr 1989 beschlossen, der nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Koblenz als Aufsichtsbehörde vom 20.12.1988 bekanntgemacht wird.

I.

Der Wirtschaftsplan für das Rechnungsjahr 1989 wird im Erfolgsplan

in den Erträgen auf . DM2.130.600,00

in den Aufwendungen. 2.130.600,00

im Vermögensplan

in der Mittelherkunft auf. DM 1.480.000,00

Hacke in der Mittelverwend, auf. DM 1.480.000,00

-festgesetzt.

II.

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Rechnungs­jahr 1989 zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögenspla­nes erforderlich ist, wird auf DM 0,00 festgesetzt.

III.

enaui- Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt, nächt- jy

Die Verbandsumlage wird nach § 11 (2) der Verbandsordnung enMal au f der Basis des jeweiligen Wasserverbrauches berechnet. Sie Form, beträgt nach dem Wasserverbrauch der Kanalbenutzer in 1987 ierpart^das Jahr 1989

Dieses^ die Verbandsgemeinde Bad Ems = . 81,85 %

. Er ge-fr 1, die Verbandsgemeinde Montabaur =. 18,15 %

neMe-® a d Ems, den 22.12.1988

r reude. Zweckverband »Abwasserverband Bad Ems«

(Siegel) Diel, Verbandsvorsteher

tenvor-Genehmigung der Bezirksregierung

is Zim-Aufgrund der §§ 6 und 7 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes Vorver- [ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476) i.V.m. den §§ 24 Abs. 2 und Q 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) teilen wir Ihnen mit, ir 198 laß wir nicht beabsichtigen, gegen die Festsetzungen der

3lui

Wirtschaftssatzung des Zweckverbandes »Abwasserverband Bad Ems« für das Wirtschaftsjahr 1989 in der Fassung des Be­schlusses der Verbandsversammlungvom 29.11.1988 sowie die Ansätze des dazu gehörenden Wirtschaftsplanes 1989 Beden­ken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Koblenz, 20.12.1988 Im Auftrag Spring

Hinweis:

Der vorstehende Wirtschaftsplan wird hiermit öffentlich be­kanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Ge­meindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und

2. dieEinberufungund die 'Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34 der Gemeindeordnung)

unbeachtlich ist, wenn dies nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverlet­zung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindever­waltung geltend gemacht worden ist.

öffentliche Auslegung:

Der Wirtschaftsplan hegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16.01.1989 bis einschießlich 24.01.1989 öffentlich aus

a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 30

b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 38 Bad Ems, 22.12.1988 Verbandsgemeindeverwaltung

Diel, Bürgermeister

Bezirksregierung Koblenz

Bekanntmachung

Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Abwasserverband Bad Ems

Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserverband Bad Ems vom 29.11.1988 stellt die Bezirksregierung Koblenz als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476) zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 ZwVG mit Wirkung vom 01.01.1989 folgende Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Abwasserverband Bad Ems fest:

§11 Abs. 1 der Verbandsordnung erhält folgende Fassung: »Der Verband deckt seinen Finanzbedarf, der durch den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Entwässerungsanlagen entsteht, durch Umlagen von den Verbandsmitgliedern sowie durch Zuschüse und Darlehen.«

Koblenz, den 28.12.1988 Bezirksregierung Koblenz - Az.: 103-1 - Im Auftrag:

(Siegel) Voigt

Bezirksregierung Koblenz

5411 Koblenz, 21.12.1988 Az.: 56-61-13-19/86

Bekanntmachung

1. Die Ver&SQdsgeaeiadewerke Wirges, Bahntio£str3(Je 10, 5432 Wirges, haben la Interesse der öffentlichen Wasserversorgung die Festsetzung eines Wasserschutz­gebietes beantragt.

Das Wasserschutzgebiet soll m

den Gemarkungen Dernbach, Flure 36, 52, 53, 55 und 56, Ebernhahn, FLure 22, 23 und 24, Eigendorf, Flur 10 und

Wi rges , Flur 49

mit DREI Schutzzonen, nämlich ^ ,r -

Zone I 9 Fasssungsbereich (blaue Umrandung),

Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III s Weitere Schutzzone (rote Umrandung)

gebildet werden.

2. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes bedarf gemäß S 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasser!; . :shalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 23.09.1987 (BGBl. I S. 1529) der Durchführung eines förmlichen Verfahrens mit dem Ziel der Festsetzung einer Rechtsverordnung.