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Montabaur
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Nr. 1/89
Öftentl. Bekanntmachungen
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Verbandsgemeindewerke Montabaur
öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluß 1987 - Wasserversorgung - Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 5.12.1988 den Jahresabschluß für den Betriebszweig »Wasserversorgung« zum 31.12.1987 festgestellt und beschlossen, den ausge- .wiesenen Jahresverlust in Höhe von 134.331,01 DM auf die Rechnung 1988 vorzutragen.
Der festgestellte Jahresabschluß mit dem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit vom 9.2. bis 13.2.1989 im Rathaus, Altbau, II. Etage, Zi. 35 während der Dienststunden öffentlich aus.
6430 Montabaur, 2. Jan. 1989 Piwowarsky, Werkleiter
Jahresabschluß 1987
- Abwasserbeseitigung •
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 5.12.1988 den Jahresabschluß für den Betriebszweig »Abwasserbeseitigung« zum 31.12.1987 festgestellt und beschlossen, den ausgewiesenen Jahresverlust in Höhe von 278.359,08 DM durch Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage auszugleichen.
Der festgestellte Jahresabschluß mit dem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit vom 9.2. bis 13.2.1989 im Rathaus, Altbau, II. Etage, Zi. 36 während der Dienststunden öffentlich aus.
5430 Montabaur, 2. Jan. 1989 Piwowarsky, Werkleiter
öffentliche Bekanntmachung Wirtschaftsplan
des Zweckverbandes »Abwasserverband Bad Ems« für das Rechnungsjahr 1989
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1.1 S. 476 - BS 2020-20) inVerbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland- Pfalz vom 18. September 1975 (GVB1. S. 381) den folgenden Wirtschaftsplan für das Rechnungsjahr 1989 beschlossen, der nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Koblenz als Aufsichtsbehörde vom 20.12.1988 bekanntgemacht wird.
I.
Der Wirtschaftsplan für das Rechnungsjahr 1989 wird im Erfolgsplan
in den Erträgen auf . DM2.130.600,00
in den Aufwendungen. 2.130.600,00
im Vermögensplan
in der Mittelherkunft auf. DM 1.480.000,00
Hacke in der Mittelverwend, auf. DM 1.480.000,00
-festgesetzt.
II.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Rechnungsjahr 1989 zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes erforderlich ist, wird auf DM 0,00 festgesetzt.
III.
enaui- Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt, nächt- jy
Die Verbandsumlage wird nach § 11 (2) der Verbandsordnung enMal au f der Basis des jeweiligen Wasserverbrauches berechnet. Sie Form, beträgt nach dem Wasserverbrauch der Kanalbenutzer in 1987 ierpart^das Jahr 1989
Dieses^ die Verbandsgemeinde Bad Ems = . 81,85 %
. Er ge-fr 1, die Verbandsgemeinde Montabaur =. 18,15 %
neMe-® a d Ems, den 22.12.1988
r reude. Zweckverband »Abwasserverband Bad Ems«
(Siegel) Diel, Verbandsvorsteher
tenvor-Genehmigung der Bezirksregierung
is Zim-Aufgrund der §§ 6 und 7 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes Vorver- [ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476) i.V.m. den §§ 24 Abs. 2 und Q 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) teilen wir Ihnen mit, ir 198 laß wir nicht beabsichtigen, gegen die Festsetzungen der
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Wirtschaftssatzung des Zweckverbandes »Abwasserverband Bad Ems« für das Wirtschaftsjahr 1989 in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlungvom 29.11.1988 sowie die Ansätze des dazu gehörenden Wirtschaftsplanes 1989 Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Koblenz, 20.12.1988 Im Auftrag Spring
Hinweis:
Der vorstehende Wirtschaftsplan wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und
2. dieEinberufungund die 'Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 der Gemeindeordnung)
unbeachtlich ist, wenn dies nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
öffentliche Auslegung:
Der Wirtschaftsplan hegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16.01.1989 bis einschießlich 24.01.1989 öffentlich aus
a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 30
b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 38 Bad Ems, 22.12.1988 Verbandsgemeindeverwaltung
Diel, Bürgermeister
Bezirksregierung Koblenz
Bekanntmachung
Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Abwasserverband Bad Ems
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserverband Bad Ems vom 29.11.1988 stellt die Bezirksregierung Koblenz als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476) zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 ZwVG mit Wirkung vom 01.01.1989 folgende Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Abwasserverband Bad Ems fest:
§11 Abs. 1 der Verbandsordnung erhält folgende Fassung: »Der Verband deckt seinen Finanzbedarf, der durch den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Entwässerungsanlagen entsteht, durch Umlagen von den Verbandsmitgliedern sowie durch Zuschüse und Darlehen.«
Koblenz, den 28.12.1988 Bezirksregierung Koblenz - Az.: 103-1 - Im Auftrag:
(Siegel) Voigt
Bezirksregierung Koblenz
5411 Koblenz, 21.12.1988 Az.: 56-61-13-19/86
Bekanntmachung
1. Die Ver&SQdsgeaeiadewerke Wirges, Bahntio£str3(Je 10, 5432 Wirges, haben la Interesse der öffentlichen Wasserversorgung die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes beantragt.
Das Wasserschutzgebiet soll m
den Gemarkungen Dernbach, Flure 36, 52, 53, 55 und 56, Ebernhahn, FLure 22, 23 und 24, Eigendorf, Flur 10 und
Wi rges , Flur 49
mit DREI Schutzzonen, nämlich ^ ,r -
Zone I 9 Fasssungsbereich (blaue Umrandung),
Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III s Weitere Schutzzone (rote Umrandung)
gebildet werden.
2. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes bedarf gemäß S 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasser!; . :shalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 23.09.1987 (BGBl. I S. 1529) der Durchführung eines förmlichen Verfahrens mit dem Ziel der Festsetzung einer Rechtsverordnung.

