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Nr. 49/88
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1 in dieser Ausgabe des Wochenblattes die rich-
fossung ^gedruckt.
[Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Großholbach §1
Allgemeines
asBürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemein- j Großholbach. Soweit es nicht für eigene Zwecke der rtagemeinde benötigt wird, steht es nach Maßgabe die- ^Benutzungsordnungund im Rahmen des Benutzerpla- I nesden Bürgern der Ortsgemeinde sowie den ortsansässi- m Vereinen und Gruppierungen für den Übungsbetrieb i ^kulturelle Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung.
| Das Hausrecht steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr (Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. §2
Genehmigung
„j Benutzung des Hauses ist genehmigungspflichtig.
[ Die Genehmigung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragt. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsge- einde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit jtgelegt sind. Voraussetzung für die Genehmigung ist [die Anerkennung der Benutzungsordnung. Ein Rechtsan- | sprach auf Genehmigung ist ausgeschlossen. Eine Unter- | Verpachtung ist nicht zulässig. Im übrigen ist eine Abtre- Itung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten an [Dritte nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.
( Aua wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf EoderimFalle einer kulturellen Veranstaltung, kann die Ge- litattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. [Die Ortsgemeinde hat weiterhin das Recht, das Haus aus ■Gründen der Pflege und Erhaltung vorübergehend ganz [oder teilweise zu schließen.
s Genehmigung kann bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benut- liungsordnung widerrufen werden.
[Eine Rücknahme der Genehmigung aus den in den Absät- |zen 2 und 3 genannten Gründen löst keine Entschädi- [jungsVerpflichtung aus. Die Ortsgemeinde haftet nicht i eventuellen Einnahmeausfall.
(Benutzer, die das Haus wiederholt unsachgemäß nutzen lundAoder gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Nutzung ausgeschlossen werden.
§3
Ordnung des Benutzungsbetriebes |Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem lieben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des 151 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird. jDieBenutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer |iach dem Plan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsge- ') oder ihrem Beauftragten unverzüglich mitzutei-
IDer Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zu- lizlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft.
IäD urchführung des Benutzungsbetriebes setzt die Be- jitellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der I Ortsgemeinde namentlich zu benennen. Benutzen mehre- |»Gruppen oder Vereine das Haus, haben sich diese auf ei- 1 gemeinsamen verantwortlichen Leiter zu einigen.
§4
Pflichten der Benutzer
weit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand be- iderer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie ® sus der Benutzungsordnung, r® Benutzer haben das Haus und sein Inventar pfleglich sin und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie
1 k --Angelegenheiten anzuwenden. Die Benutzer
Pben durch ihr Verhalten dazu beizutragen, daß die Ko- r® für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie Pwh gehalten werden. Alle Geräte und Einrichtungen i 68 Hauses und seine Räume dürfen nur ihrer Bestim- JBg gemäß benutzt werden. Die Benutzung ist auf die l^üüe, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur "jtnführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich
Nutzte Geräte und Einrichtungen sind nach der Benut- “>gauf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(4) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung des Mobiliars.
(5) Ballspiele mit Ausnahme von Tischtennis sind nicht zulässig.
(6) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke, das Rauchen, das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt.
(7) Das Mitbringen von Tieren ist verboten.
(8) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzugeben.
(9) Nach Abschluß der Benutzung ist das Haus in den Zustand zu versetzen, in dem es sich zu Beginn der Nutzung befunden hat. Die genutzten Räume ein schließlich der Tbi- letten sind im Naßwischverfahren zu reinigen.
(10) Beschädigungen des Hauses und/oder seiner Einrichtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar sind dem Ortsbürgermeister oder seinem Beauftragten umgehend zu melden.
§5
Bezugsverpflichtung
Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Brauerei Fohr, Ransbach-Baumbach und der Ortsgemeinde Großholbach abgeschlossene Vertrag. Die Bezugsverpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzuschließenden Benutzungsvertragzu spezifizieren.
§6
Festsetzung der Miete
(1) Für über die in § 1 genannten Zwecke hinausgehende Nutzungen sowie für auswärtige Vereine und Gruppierungen wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, öei denen Gewinn erwirtschaftet werden soll und/oder Eintrittsgeld erhoben wird.
(2) Ortsvereine zahlen für Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2, sofern das Auf stellen und Abräumen von Tischen und Stühlen in eigener Regie erfolgt, einen Mietzins von 160,00 DM.
(3) Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden, Vereinen und Gruppen, die ihren Sitz nicht in der Ortsgemeinde haben, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von 300,00 DM zu zahlen.
(4) Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von 600,00 DM zu zahlen.
(6) Bei Hochzeiten, Jubiläen usw. von Einwohnern der Ortsgemeinde wird eine Miete von 100,00 DM erhoben.
(6) Für die Nutzung des Schankraumes und/oder der Küche ist jeweils eine Miete von 50,00 DM zu zahlen. Im Rahmen von Veranstaltungen nach § 2 ist die Nutzung des Schankraumes ohne Zapfsäule mietfrei.
(7) Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Mietbeträge werden pro Tag erhoben.
(8) Mit der Miete sind die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser abgegolten. Dies gilt nicht für Glasbruch, Schäden am Inventar sowie für die Kosten außergewöhnlicher Verunreinigungen.
(9) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen).
(10) Die Miete ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde innerhalb von 8 lägen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei der Kreissparkasse Westerwald Nr. 500 017, der Nassauischen Sparkasse Montabaur Nr. 803 000 212 oder der Volksbank Montabaur Nr. 108 unter Angabe des Verwendungszwecks zugunsten der Ortsgemeinde Großholbach zu überweisen. Die Ortsgemeinde kann mit der Nutzungsgenehmigung eine Vorauszahlung verlangen.
§7
Haftung
(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer das Haus sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seinen Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden.

