Seite 19
Nr. 49/88
'Tffichtung, Unterhaltungund Veränderungder gärtne- ie (Sagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi- «obliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzu- T, w die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von
„nt freizuhalten.
n t ip{lnnzi ,n g der Grabstätten, Grabschmuck Rsoflanzung einer Grabstätte darf die N achbargrabstät- J^edie öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti-
priedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige "tarn«stark wuchernder oder absterbender Pflanzen an* Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten 1 e n des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der aiweisung ausgeführt werden.
«bschmuck und Grabgebinde aus künsthchen Werkstof- B ■ zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Friedhofs verstoßen.
«Ikte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den dtten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried- Haltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung jrabunterhaltungsverpflichteten anordnen, tabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die d die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Fried- „waltung entfernt werden.
t at nicht erlaubt, Grabampeln, Wachsüchte oder anderen mirk in leerstehende Urnennischen aufzustellen. Der- ISflegenstände kann die Friedhofsverwaltung entfernen, itnicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzube-
n Grabstätten dürfen nicht mit Foüen abgedeckt werden. §27
Vernachlässigung der Grabstätte M eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet jflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforde- lierFriedhofsverwaltungdieGrabstätteinnerhalbeinerje- itzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu brin- lommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Fried- iltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine aberrichten lassen.
itder VerantwortÜche nicht bekannt oder nicht zu ermit- änügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 Msschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei- llonat aufgestellt wird.
ibstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von lenmgen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung da- eeinträchtigt wird.
[Mchenhalle
§28
Benutzen der Leichenhalle ^Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Beug. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhof sverwaltung l. Die Friedhof sverwaltung kann hierfür be- hte Zeiten festsetzen.
NSärge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der peier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. [«Benutzung der Leichenhalle zu einer Urauerfeier kann un- u, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen igbaren Krankheit geütten hat oder Bedenken wegen des pes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert, «luflvorschriften
§29
Haftung
•sgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs- sjoenutzungdes Friedhofs sowie seiner Anlagen und Ein- S® durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. §30
m d Gebühren
Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten sund seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der ratenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §31
Ordnungswidrigkeiten JJjjj^idrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ich tT 1 en tgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
^ auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent- äend verhält oder die Weisungen des Friedhofsper- snicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),
tünmungejn des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
^WH’Miche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, mno Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhof sverwaltung überschreitet,
6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhof sverwaltung vomimmt (§ 12),
7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
8. Grabei nf assungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zust immun g der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),
IO- Grabmale oder sonstige bauüchen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauü- che Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Ein willi gu n g der Friedhof sverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 26 Abs. 1 u. 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vomimmt (§ 26 Aba 6),
14. Grabstätten entgegen § 26 Aba 1 bepflanzt,
16. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),
16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 u. 3. betritt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,- DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom2.1.1975(BGBL IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04.07.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.03.1976, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtüchen Vorschriften außer Kraft.
5411 Kadenbach, 06. Dez. 1988 (S.) Harbach, Ortsbürgermeister
Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken erhoben (§ 24 Abs. 2 GemO)
Montabaur, den 29. Nov. 1988 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Im Aufträge:
(S.) Hannappel
Hinweis:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) (BS 2020-1) wird auf fol-
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die AusschÜeßungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach dieser öffentüchen Bekanntmachung schriftüch unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen lr nnnan, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Kadenbach Karbach, Ortsbürgermeister
Kadenbach
öffentliche Bekanntmachung Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kadenbach vom 05. Dez. 1988
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 7. Nov. 1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) v. 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), sowie der

