Montabaur
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§ 17 - Umengrabstätten
(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in
a) für Urnen vorgesehenen Umenmauem, die als Reihenoder Wahlgrabstätten vergeben werden,
b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 2,16 Abs. 3 und 16 Abs. 6.
(2) Umenreihengrabstätten in Umenmauem sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Ibdesf all für die D auer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten in Umenmauem sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Uraenwahlgrab- stätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Beendigung des Nutzungsrechtes ist die Ortsgemeinde berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzulegen.
(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen solL Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Tbilenund in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und -einfassnngen
§ 19 • Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Belegungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbeitungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen werden.
§ 20 • Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben.
§ 21 - Zusthmnungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätton die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines J ahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(6)Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturglasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen auf Erdgräbem sowie das Anbringen von Verschlußplatten für Grabnischen in Urnenmauern, die von der Ortsgemeinde erworben wurden.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhof s erhalten bleiben sollen, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.
(7) Die Errichtung oder Änderungvon Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die
gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem FriedW
sen sind. 2lJ
§ 22 - Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach mein anerkannten Regeln des Handwerks zu funj * und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind ' beim öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürze ^ senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulich sprechend.
Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz- Sti Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrirhti- Grabmale sind zu beachten. 11
§ 23 - VerkehrBsicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen siiu emd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind d prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel W zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Umenreihengrabs wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt h, Wahl- und Umenwahlgrabstätten der Nutzungsberechti
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sod baulichen Anlage oder von Ibilen davon gefährdet, ist deH Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüg forderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhof sverwaltung J sten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B.j gung von Grabmalen) treffen.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweis» der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat auf^j wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu a sten des Verantwortlichen berechtigt. Sie Wann das Gij oder Tfeile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpfl diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§24
Entfernen von Grabmalen und Grabemfassunga
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Gn und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmui Friedhof sVerwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen in von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustinl auf Dauer versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urne Stätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und] wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grab und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabein gen bzw. die Verschlußplatten der Urnennischen innerhal Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf des zeit bzw. Nutzungszeit wird bei Erdgrabstätten durch off che Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpfl“ dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhof sver« berechtigt, die Grabstätte abräumen bzw. die Verschlul entfernen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung, d schlußplatte und das Grabzubehör gehen entschädigunjj das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre 1 mung auf gestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anli nen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der f Weisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kot fernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 25
Herrichten und TnwtanHhal ten von Grabstätl
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorsch
§ 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehaltenj Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung» den noch nicht belegten Tteil der Grabanlage. .
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und
tung der Grabstätten sind bei Reihen- und ÜrnemeiM Stätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- undl wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. I
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen könnencuej
und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgart MT beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnere« ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisungj Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand ^ Stätte verantwortlich. .
(4) Reihengrabstätten für Erdbestattungen müssen von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrao Erdbestattungen innerhalb von sechs Monaten nacn . werb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte dure haltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigt®, erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzung» "j

