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Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der
lesungist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtig- ' Sa entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsge- für Schäden ^
beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Ele-
* der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von 'Msaemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungs- Ttigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Ko-
§ 10 • Sarge
aussen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je-
_ _ t von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür-
STcbwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus-
ich vorgeschrieben ist.
jllen höchstens 2,05 m lang, 0,66 m hoch und im > m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen " 1,20 m lang, 0,66 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m
jtsein.
jjAusnabmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einser Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Gra-
§ 11 - Ruhezeit Oie Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be- »t für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber be- ,26 Jahre
estattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zu-
j wenn
|die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Aba 6
Ivorliegen,
für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in i vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet
[ist und
[der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere ; als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit (wachtet,
§ 12 - Umbettungen (lieRuhe der Tbten darf grundsätzlich nicht gestört werden, isgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen rfen unbeschadet darnach sonstigen Vorschriften erforder- s Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Mimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger id vorliegt.
hbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei- rabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch i Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli- |j|der Friedhof s Verwaltung in belegte Grabstätten umgebet-
wden.
btragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab- uoder Umenreihengrabstätten die Angehörigen des Verben, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Umen- pahatätten die Nutzungsberechtigten. flleUmbettungen werden von der Friedhofsverwaltung anbet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche rahmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. bber werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf- "'von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.
Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an ■Abarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbet- u, hat der Antragsteller zu tragen.
* Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die [ettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
r Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu rftangszwecken bedarf einer behördlichen oder richterli- I Anordnung,
^Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.
wstätten
§ 13 - Allgemeine Vorschriften iwabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Kaden-
M können Rechte nur nach dieser Satzung erwor-
Wen,
J durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene ätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit 6 Grabstätte abgelaufen ist. Die FriedhofsVerwaltung Nahmen zulassen.
^teht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach t «“ Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder- Jmgebung einer Grabstätte *" Urabetättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege i unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b) Umenreihengrabstätten in Umenmauem,
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattimgen,
d) Umenwahlgrabstätten in Umenmauem.
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.
§ 15 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Ibdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:
a) Geschwister unter 3 Jahren,
b) ein Eltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,
c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.
(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattimgen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 6 Buchst,
a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.
§ 16 - Wahlgrabstätten für Erdbestattimgen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jähren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wirdeine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.
(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erworben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
(3) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tbde der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattungin einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.
(6) Urnen dürfen in belegten und imbelegten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 6 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen auf genommen werden.
(6) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden solL Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung üben
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Benutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(7) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwartschaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahlten Gebühren werden erstattet.

