Montabaur
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Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung
wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ynd Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Töten verloren.
(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Orts ge mein de umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. U mbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne
(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofes Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Ges taltun gsart der Grabstätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 - Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die FriedhofsVerwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs Verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch dieEintragungin die Handwerksrolle erbracht ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhof sverwaltung k ann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
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(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibe ri
mein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätieini Friedhof untersagen, wenn diese ^
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen od
b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsack««~* geführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten rl ** ligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet 0631
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben dii»
zun g und die dazu ergangenen Regelungen zu beachtend werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder i diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätinkwt«« Friedhof verursachen. 111
(6) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden tet, die befestigten Wege des Friedhofes mit leichten Arl fahr zeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen Weg ten, Grabstätten und Anpflanzungen sind iimgo y n j ^ hofsverwaltungzu melden und fachgerecht auf eigeneKosi beseitigen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge undMa lien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unb oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert v Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lag ze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Wa gen oder Geräten an den Wasserzapf stellen ist nich t gest
(7) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetn den zur Ablagenmg von Erdaushub oder Grabzubehör nie
nutzt werden.
(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
(9) Gärtnereien, die eine D auerpflege van Grabstätten üba men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung ft des anzuzeigen:
a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,
b) Namen des oder der Verstorbenen,
c) zeitliche Dauer der Grabpflega III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen au Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltungi züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach ; Vorschriften bleiben davon unberührt.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wal Stätte oder Umenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nut; recht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine 1 gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über i äscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofs Verwaltung setzt Ort und Zeit der Besta im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn einer' TVauerfeier stattfinden solL
(5) Bestattungen finden von montags bis freitags stat Samstagen, Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen oc einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmig den. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils £ den Bestimmung vor geschriebenen Frist beigesetzt, sowi Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte a sten des Bestattimgspflichtigen vorgenommen.
(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Emi rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kost Bestattungspflichtigen in einer Umenreihengrabstätte u Umenmauer beigesetzt.
§ 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschen bestatt ungen
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw dem! tragten der Friedhof sverwaltung ausgehoben und wier
füllt. ,. „
(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die zeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die ! Verwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung Q» Stätten art und -läge schriftlich festgelegt hat.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. nen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,60 m Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bes der Grabtiefe nicht mitgerechnet.
(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die«
durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand vone .g tronnt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern un wölbe zu errichten.

