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Montabaur _ Seite
§§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengeset- zes (KAG) vom 6. Mai 1986 (GVBL S. 103) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 06. Dez. 1988 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
GebUhrenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Kadenbach und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten dar Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§2
Hohe der Gebühren
I. Beetattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
6. Lebensjahr. 160,00 DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des
6. Lebensjahres. 400,00 DM
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
6. Lebensjahres. 400,00 DM
1.3 Umen-Beisetzungen
1.3.1 in Umenmauem. 60,00 DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits
Erdbestattete ruhen, . 60,00 DM
1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen
Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden,. 60,00 DM
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftra gg eber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Entahmen von Urnen aus Umenmauem . . 60,00 DM
2.2 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem . . . 60,00 DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. Nutzungsgebühien Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und
anmeldepflichtigen Ibtgeburten. 40,00 DM
1.2. für Verstorbene nach Vollendung
des 6. Lebensjahres . 200,00 DM
1.3 als Uraen-Reihengrabstätte in
Umenmauem. 200,00 DM
1.4 als Uraan-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,
für jede Urne. 20,00 DM
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte
und jede weitere Wahlgrabstätte. 340,00 DM
2.2. als Uraen-Wahlgrabstätte
in Umenmauem. 340,00 DM
2.3 als Uraen-Erdgrabstätte in
bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für
jede Urne. 36,00 DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
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Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nachdeiTv I ten der Satzungüber das Friedhof s-und Bestattung» VOrsc | den die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren JP wesen l des Abschnittes III erhoben. “* t3 P n
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewa von Leichen in Aufbahrungsräumen.... loonnl
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutz segnungshalle
1.1.1 bis zu drei lägen.
1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Thg . ’ ^ 20 001
2. Verschlußplatten aus Naturstein zur ’
Schließung von Umennischen.. ^ ■
§3 1
Inkrafttreten
Diese Satzungtritt mit Ausnahme der Vorschriften über 4
bührennachNr. IV am läge nach ihrer öffentlichen BekawS
chung in Kraft. Die Gebühren nach Nr. IV werden abdem? punkt der Inbetriebnahme der Leichenhalle bzw. der Fa lung der ersten Uraenmauer erhoben.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der u meinde Kadenbach vom 04.07.1976, zuletzt geändert durchSj zung vom 14.06.1982, außer Kraft. a
6411 Kadenbach, 06. Dez. 1988 (S.) Karbach, Ortsbürgermeister Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken erbJ (§ 24 Abs. 2 GemO)
Montabaur, den 29. Nov. 1988 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Im Aufträge:
(S.) Hannappel Hinweis:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland^
- GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419)-BS 2020-1- wirdauj gendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse |§ 2 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sit; des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres na ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter i nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begi den können, gegenüber der Verbandsgemeindevervaltj Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gen worden ist.
Ortsgemeinde Kadenbach Karbach, Ortsbürgermeister
SIMMERN/NEUHÄUSEL öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung der Verbandsversammlung des Kind tenverbandes Simmem/Neuhäusel findet am
Dienstag, den 13. Dezember 1988, um 20.00 Uhr im Gemeindehaus (1. Stock, Sitzungszimmer) statt. Tagesordnung:
I. öffentliche Sitzung:
1. Kenntnisnahme von einer unerheblichen außerpli gen Ausgabe für das Haushaltsjahr 1987
2. Zustimmung zur Leistung erheblicher überpli Ausgaben für das Haushaltsjahr 1987
3. Beratung und Beschlußfassung über die Jahresrechnl 1987 und Entlastungserteilung für das Haushaltsjj 1987
4. Beratung und Beschlußfassung über die Haushalts zung und den Haushaltsplan 1989
6. Verschiedenes II. Nichtöffentliche Sitzung
1. Personalangelegenheiten
2. Verschiedenes Simmera, 06.12.1988 Schneider, Vorsitzender
SIMMERN
Einladung zur Sitzung der Jagdgenossenschaft Simmern
Am Dienstag, dem 20.12.1988, 20.16 Uhr findet in derB^ schänke Walter Wirges, Simmern, Hauptstraße37,r der Jagdgenossenschaft statt.

