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Bedeutung ist der B au eines Kindergartens mit der N achbargemeinde Neuhäusel und die G ründung des Kindergar-
# bandes Simmem/Neuhäusel. An beidem hat Anton Schneider maßgeblichen Anteil. Und dies zeigt, daß er die anste- ® r ben mit Weitsicht angeht und die beste Lösung anstrebt.
0 »der örtlichen Vereine ist ein besonderes Anliegen Anton Schneiders. Schon in jungen J ahren war er einer der Initiato- -düng der Freiwilligen Feuerwehr Simmern. Auch die Gründung des Verkehrs- und Verschönenmgs Vereins ist von ihm
■ ^beeinflußt wor d e n. Sein besonderer Einsatz für die Dorfvereine wird deutlich an der Tatsache, daß er der Vorsitzende
■ ringg ist, aber auch durch die ständige Unterstützung der Vereinsanlagen in der täglichen Arbeit. So hat Anton Schnei- r^bürgarmeister den Bau der Tbnnisanlage und die Schaffung des Hundeübungsplatzes durch die jeweiligen Vereine maß-
1 ^Vferbandsgemeinde Montabaur und unter den 24 Ortsbürgermeistem dieser Verbandsgemeinde wird Anton Schnei- Ujundiger und kompetenter Gesprächspartner geschätzt und geachtet, was u.a. dadurch belegt wird, daß er seit vielen Stellvertretender Sprecher der Ortsbürgermeister in der Verbandsgemeinde Montabaur ist.
straub beendete nach der Eingemeindung der Gemeinde Ettersdorf in das Gebiet der Stadt Montabaur im J ahre 1972 seine
• Amtszeit als Bürgermeister von Ettersdorf. Er entzog sich damit allerdings nicht der Aufgabe, die Interessen des Stadt- Iffliüber der Verwaltung und den poltischen Gremien zu vertreten. Von 1972 bis 1979 verstand er sich - ohne, daß er ein ent- 15s politisches Mandat ausübte - als Mittelsmann zwischen der Gemeindebevölkerung von Ettersdorf und den Verwaltun- isetzte sich nachdrücklich für die Bürgerinteressen sowie die Weiterentwicklung der Gemeinde ein. In diesem Bestreben Ibmerl979 ein Mandat im Stadtrat. Im darauffolgenden Jahr wurdeer zum Mit glied des von der Stadt Montabaur gebildeten Ausschusses und damit zugleich als Stadtteilvertreter von Ettersdorf gewählt. Die Aufgabe des Stadtteilausschusses be- ch auf die Förderung des örtlichen Gemeinschaftslebens sowie die Aufrechterhaltungdes Kontakts zum Rat und zur Verwal-
fnieser Aufgabenstellung wurde und wird Herr Straub bis zum heutigen läge in vorbildlicher Weise gerecht, lilbdes Stadtteiles Ettersdorf fungiert Herr Straub seit 1973 als Vorsitzender des Verschönenmgs Vereins. Dieser Verein, des- iifmben sich u.a. auf die Pflege der gemeindlichen Anlagen und die Fremdenverkehrsförderung beziehen, wird gleichfalls we- bvonder Initiative und dem Engagement Ewald Straubs geprägt.
iBezirksregierung Koblenz - Az.: 56 - 35 • 13 - 8/88
Bekanntmachung
je Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montur, beantragt gemäß den §§ 2,3 und 7 des Wasserhaus- - WHG - in der Fassung vom 23.09.1986 [JBLIS. 1629) in Verbindung mit den §§ 26,27 Abs. 2 und [Abs. 1 Nr. 2 des Landeswassergesetzes - LWG - vom 13.1983 (GVB1. S. 31), zum Zwecke der Abwasserbeseiti- 1g, nach Maßgabe der dem Antrag zugrundeliegenden ^unterlagen, bei der Bezirksregierung Koblenz als obere ierbehörde, die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis,
[das in der Ortslage Niedererbach anfallende häusliche d gewerbliche Abwasser sowie das mit Abwasser verachte Niederschlagswasser, nach mechanischer und bio- pscher Reinigung in der geplanten Kläranlage Niedererem der Gemarkung Niedererbach, Flur 13, Flurst.-Nr. «einen namenlosen Vorfluter (fließt nach ca. 10 min den pach) ■ Gewässer III. Ordnung - einzuleiten.
gereinigte Abwasser soll bis zu folgenden Einleitungs- figen erlaubt werden:
ptriebnahme (1989) ha cbm/2h cbm/d
Ikenwetter:
fewasser
Passer
3,04 21,9 2,90 20,9
87,7
260,6
6,94 42,8
338,3
pnwetter:
12,40
|l.l996
pnwetter
passer
3,62 26,3
101,4
fisser
2,90 20,9
260,6
6,42 46,2
362,0
[»»etter
12,40
Mau
pnwetter
passer
4,7 34,2
136,8
Baser
2,90 20,9
260,6
»»etter
7,66 66,1 12,40
387,4
fc? 1 1 er ^slage Niedererbach anfallende, aus Re- . astungen abzuschlagende Mischwasser, wie folgt
Art der Entlastung
bis zu einer Menge von Vb
in der
Gemarkung
Flur Flurstück Nr.
in den Vorfluter
E 1
RÜ 1
1.433
Niederer
bach
12
68
Erbach
E 2
RÜ 2
262
Niederer
bach
13
11
namenloser
Vorfluter
E 3 Notauslaß
227
Niederer
bach
13
6
namenloser
Vorfluter
2 .
6 .
6 .
7.
Daneben wird die Genehmigung nach § 54 LWG zum Bau und Betrieb der Kläranlage, der Ablaufleitungen sowie der Sonderbauwerke beantragt.
Die unter Ziffer 1. beantragte Erlaubnis schließt nach § 26 Abs. 3 LWG diese Genehmigung mit ein.
Darüber hinaus wird nach § 76 LWG die Genehmigung beantragt, die Bachverrohrung (DN 800 mm) - (Gewässer III. Ordnung), durch Einbringung einer Kanalleitung DN 700 mm, in der Gemarkung Niedererb ach, zwischen dem rechtsufrigen Grundstück, Flur 13, Flurst.-Nr. 30/6, Gemarkung Niedererbach und dem linksufrigen Grundstück, Flur 13, Flurst.-Nr. 30/6, Gemarkung Niedererbach, zu kreuzen. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. Sie berührt nicht Rechte Dritter und ersetzt nicht Genehmigungsrechte, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Es wird darauf hin gewiesen, daß die Planunterlagen und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfangdes Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter Ziffer 8. angegebenen Zeit bei der dort aufgeführten Behörde zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.
Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter Ziffer 9. erwähnten Behörden schriftlich in drei Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Einganges bei den erwähnten Behörden maßgebend. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung von Einwendungen.
Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unternehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten

