Seite 23
Nr. 41/88
j ist berechtigt, ohne ihre Zustim- eUteGrabmäle oder sonstige bauliche Anlagen ei- ^ach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzu- ler des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten ent-
und Pflege von Grabstatten gemärt"“® § 25
i und Instandhalten von Grabstätten Mistätten müssen im Rahmen der Vorschriften des 6 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
1 telligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für Echt belegten Tril der Grabanlage, twortlich für die Herrichtimg, Pflege und Unterhai- Grabstätten sind bei Reihen- und Umenreihengrab- Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Umen- i0i i die Nutzungsberechtigten.
cu .abstätten Verantwortlichen können die Anlage iffflselbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit 1 n Wird die Grabpflege durch einen G ärtnereibetrieb * jo bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die [^berechtigten für den gepflegten Zustand der Grab-
Kerantwortlich.
[hen-und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb von toaten nach der Bestattung, Wahl- und Umenwahl- lätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des igsrechts hergerichtet werden.
rn{lif h fnn g zur Pflege einer Grabstätte durch die Unter- Jsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt Ich dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit. Herrichtung, Unterhaltungund Veränderungder gärtne- L Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi- rege obliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzu- ,g bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den hteren Grabende aus gesehen rechten Zwischenweg von lut freizuhalten.
§26
fepfl ansnn g der Grabstätten, Grabschmuck Bepflanzung einer Grabstätte darf dieNachbargrabstät- nedie öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti-
eFriedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völhge ng stark wuchernder oder absterbender Pflanzen an- i’Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten jsten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der [weisung ausgeführt werden.
jchmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstof- Ed nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und jedes Friedhofs verstoßen.
relkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den |ätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried- waltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung (ibunterhaltungsverpflichteten anordnen, schmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die fie Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Fried- altung entfernt werden.
^Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden. §27
Vernachlässigung der Grabstätte i eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet pflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforde- |r FriedhofsverwaltungdieGrabstätte innerhalb einer je- Jtzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Fried- _ altung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine jherrichten lassen.
per Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermit- •jügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 jweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei- Pat auf gestellt wird.
^Stätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungs- ‘“ten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von ngen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, (^geebnet werden, wenn die Friedhofsordnung da- ^nträchtigt wird.
^Vorschriften
§28
Haftung
^gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch sat- Tjjj® “ enu ^ ,zvm g des Friedhofes sowie seiner Anlagen flitungen durch dritte Personen oder durch Tiere ent-
§29
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),
3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 12),
7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),
10. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 25 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5),
14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27).
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,- DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 2.1.1975 BGBL IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.07.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.06.1983, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
5431 Hübingen, 26. Sept. 1988
Ortsgemeinde Hübingen
(S.) Hoffmann, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) (BS 2020-1) wird auf fol-
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Hübingen Hoffmann, Ortsbürgermeister
•ifil
&J
*\

