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Montabaur

Seite 22

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In jede einzebie Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Ur­nen auf genommen werden.

(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwer­ber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihen­folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberech­tigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Be­nutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Perso­nen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Per­sonen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungs­recht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwart­schaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nut­zungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die ge­zahlten Gebühren werden erstattet.

§ 17 Umengrabstätten

(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in

a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbern, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,

b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattun­gen unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 2,16 Abs.

3 und 16 Abs. 6.

(2) Umenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Tbdesf all für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Umenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf An­trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungs­zeit) verliehen wird. In einer Umenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gel­ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entspre­chend auch für Umengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen G est al- tungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungs­vorschriften eingerichtet werden.

(2) Werden Grabfelder mit besonderen GestaltungsVorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen fest­zulegen.

(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften hegen soll. Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.

Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestat­tung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.

(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungs­vorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Ibilen und in sei­ner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und -einfassungen

§ 19 Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterhegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfel­der mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Be­legungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbei­tungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen wer­den.

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§ 20 - Grabeinfassungen

Soweit der Belegungsplan keine anderen Festset hält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen a^ 1 ben. Sie dürfen höchstens 5 mm stark sein und hört aus dem Boden herausragen. 00111

§ 21 - Zustimmungserforderais zum Erricht Ändern von Grabmalen en ^

( 1 ) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabm fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der p waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstättf! e ?| Zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein n I recht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabm u mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab HoJ?] des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und f

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder dil ge bauliche Anlage nicht binnen eines J ahres nach Erteif Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. U (6) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende« lung naturlasierter Holzkreuze und Holztafeln. ^

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmaleoder die als besondere Eigen art des Friedhof s erhalten bleibe können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltum dert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und! gen baulichen Anlagen ist nur G ewerbetreibenden gestaf gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhofij sen sind.

§ 22 - Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach dtj mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundaL und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sindia beim öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen o senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlag sprechend.

Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stb Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichij Grabmale sind zu beachten.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht fttr Grabmale]

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sl ernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sindq prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in c zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiodeundimli Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Umenreihengratji wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt] Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsbere

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer» baulichen Anlage oder von Tteilen davon gefährdet, istdej UnterhaltungVerantwortliche verpflichtet, unverziiglicj forderlichen Maßn ahm en zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhof sverwaltmg| sten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B gung von Grabmalen) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweissd der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat auf! wird, nicht beseitigt, ist die Friedhof s Verwaltung dazu] sten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das G oder Iteile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verplj diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§24 . , .

Entfernen von Grabmalen und Grabeinfasfiim

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfenul und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustiiwl Friedhof sverwaltung entfernt werden. Bei Grabmal®4 von § 21 Satz 6 k ann die Friedhof sverwaltung die ZustiJ auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreilj Stätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-un | wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von und Nutzungsrechten sind die Grabmale undGrawj

gen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu

den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch! che Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedbo»' 1 berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. W | die Grabeinfassung und das Grabzubehör ge® 11 gungslos in das Eigentum der Ortsgenu-iude über-