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c finden von montags bis freitags statt. An

'gönn-u. Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei weisbaren Grund eine Bestattung genehmigt wer- r: ^entscheidet die Friedhofs Verwaltung. j Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten- 'mmungvorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die l zvon Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Ko- Bestattungspflichtigen vorgenommen.

m üsse n spätestens zwei Monate nach der Einäsche- en J, andernfalls werden sie auf Kosten des

ittung

in einer Urnenreihengrabstätte beige-

) . Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen U Traber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauf- J, ausgehoben und wieder verfallt.

,rAushubeines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli- u Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhof s- Stung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die älattenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

!i Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der fläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur- isen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der fläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung Irabtiefe nicht mitgerechnet.

ij mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber leine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander ge­ltsein. Es ist untersagt, Gräber auszumauera und Grabge- errichten.

ei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der elegungist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtig­ter zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsge­ile keine Haftung für Schäden.

nbeim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Ele- r Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von rtsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungs- itigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Ko- u erstatten.

§ 10 - Särge

eSarge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je- chsickem von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür- jcht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus- ilich vorgeschrieben ist.

ieSärge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im ilmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen itens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m

lein.

n Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Ein- ngder Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Gra­uholen.

§ 11 - Ruhezeit ie Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be- fir Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber be- [die Ruhezeit 15 Jahre

Stattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zu-

;,wenn

fe Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6

Hegen,

Hie Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in iesemGrab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet

stund

fer Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere «zeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit

dichtet.

, § 12 Umbettungen

®Kuhe der Töten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Ngrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen h® unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erf order- , naubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung, kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger

Rettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei- stätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch j. ® e . Eichen- oder Aschenreste können mit Einwilli- edhof sverwaltungin belegte Grabstätten umgebet-

Nberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab- L e hJ rneilrei h e ng ra bstätt en die Angehörigen des Ver- nhJf 0 ?! ^ m hettungen aus Wahlgrabstätten und Urnen- atten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhof sverwaltung an­

geordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf­grund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbet­tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterli­chen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Hübin­gen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofs Verwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) E s besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder­lichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Umenreihengrabstätten als Erdgräber,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber.

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.

§ 15 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe­stattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Ibdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim­mung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:

a) Geschwister unter 3 Jahren,

b) ein Eltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,

c) Kinder unter einem J ahr mit nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

§ 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) ver­liehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Ur­kunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nut­zungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erwor­ben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

(3) Eine mehrstellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn die neben dem Verstorbenen berechtigte Person beim Erwerb der Wahlgrabstätte das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tbde der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erwor­ben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzei­ten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrab­stätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitereBestattungin ei­ner Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhe­zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungs­recht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Bele­gungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die VerlängerungdesNutzungsrechtskann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sia

(5) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt.

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