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Montabaur

Seite 20

Der Ortsgemeinderat von Hübingen hat in seiner Sitzung am 13. Sept. 1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBL S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 22. Sept. 1988 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein­de Hübingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 - Friedhofszweck

\'l) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ibde Einwohner der Ortsgemeinde Hübingen waren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflege­heim Einwohner der Ortsgemeinde Hübingen waren,

c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte ha­ben oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 - Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Tfeile des Friedhofs können ganz oder teil­weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Tbten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles er­folgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingen­den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Auf­hebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung ei­ner Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich be­kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vor­her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne

(1) DieOrtsgemeindekann zur OrdnungdesFriedhofes Gesamt­pläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fried­hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grab­stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorüberge­hend untersagen.

§ 6 - Verhaltöi auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent­sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsperso­nals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei­tung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinder­wagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

Jr,

d)

g)

an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer B Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeit« eStal führen, naus

ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw Stimmung der Friedhofsverwaltung gewerb ^ tografieren,

Druck- und Werbeschriften zu verteilen, den Friedhof und seine Einrichtungen, Grabstätten zu verunreinigen oder zu Abraum außerhalb der dafür den,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubrin»,

i) zu spielen, zu lärmen und Musik wiedergabeeeJtc treiben.

Die Friedhof sverwaltung kann Ausnahmen zulassen mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf iL, bar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder [ zung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Z mung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens ei vorher anzumelden.

§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit derf tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Ge treibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkei ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und i Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im 1 die Eintragungin die Handwerksrolleerbracht ist. Dießi ten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zuläs Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von ( zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibendes mein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung a Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oderi

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachg geführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt i Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten da ligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(4) DieGewerbetreibendenundihre Mitarbeiter habend zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.! werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie c diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit: Friedhof verursachen.

Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstättenu Pflanzungen sind umgehend der Friedhof sverwaltung i den und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen WerkzeugeundMi lien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbe oder nicht vollständig belegten Grabblocks j_

Nach Beendigung der Arbeiten sind dieArbeits-undLaj ze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Wtj gen oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht g

(6) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerix den zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör ai nutzt werden.

(7) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig

(8) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätte« men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltungl des anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

b) Namen des oder der Verstorbenen,

c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorben Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltw züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sot Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen W Stätte oder Umenwahlgrabstätte beantragt, ist dasNutj recht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so isteineBsj gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Besj im Benehmen mit den Angehörigen und dem zustän P amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn ein Trauerfeier stattfinden soll