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Montabaur

Seite 24

HÜBINGEN

öffentliche Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hübingen vom 26. Sept. 1988

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 13. Sept. 1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengeset­zes (KAG) vom 6. Mai 1986 (GVB1. S. 103) und des § 30 der Sat­zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 26. Sept. 1988 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntge­macht wird:

§1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Hübin­gen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbun­dene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbun­denen Leistungen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden fälligmit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides.

§2

Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

6. Lebensjahr . 200,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

6. Lebensjahres. 600,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres. 500,00 DM

1.3 Umen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 100,00 DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits

Erdbestattete ruhen. 60,00 DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen

Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungs­pflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grab­stätten beigesetzt werden . 60,00 DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebühren­pflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem . . 60,00 DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebühren

Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

und anmeldepflichtigen Tbt gebürten. 60,00 DM

1.2. für Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 200,00 DM

1.3- als Umen-Erdgrabstätte in

Umen-Grabfeldern. 90,00 DM

1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits

belegten Grabstätten für Erdbestattungen,

für jede Urne. 30,00 DM

Nr, 4

Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlßraw'"'" für jede Einzel-Wahlgrabstätte tatte »

und jede weitere Wahlgrabstätte.

als Umen-Erdgrabstätte

in Umen-Grabfeldem. ...

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bereits belegten Grabstätten, für Erdbest#u

für jede Urne. WUaß

Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den V ten der Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungs J! den die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsn des Abschnittes III erhoben. 3pr<

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ihgenach ihrer öffentlichen Bekan chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebüta! zungder Ortsgemeinde Hübin gen vom 18.07. 1975 , 2U J? dert durch Satzung vom 31.03.1983, außer Kraft! * 6431 HÜbingen, 26. Sept. 1988 Ortsgemeinde Hübingen (S.) Hoffmann, Ortsbürgermeister Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland» - GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419)-BS 2020-1-wirdaj gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteress Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzu des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahresnach öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichn der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründ«! nen, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kon Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden Ortsgemeinde Hübingen Hoffmann, Ortsbürgermeister

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2.3

3.

Busfahrplan zum Seniorennachmittag der Verbandsgemeinde Montabaur am 21.10.1$ in der Augsthalle Neuhäusel Bus-Nr. Uhrzeit Haltestellen

I 14.30 Uhr ab Kadenbach, Bushaltestelle

14.40 Uhr ab Simmem, Kirmesplatz Rückfahrt gegen 18.00 Uhr ab Augsthalle.

Deutsches Rotes Kreuz Die Kleidersammlung des Deutschen Roten Kreuzes finde^ Samstag, dem 22.10.1988, ab 8.00 Uhr statt. Die Bevit wird gebeten, die Kleidersäcke erst morgens gegen die Straßen zu stellen. Siehe Bericht unter Vereine undl bände

Schluckimpfung Winter 1988/89 Am Montag, dem 07.11.1988, 14.15 Uhr findet in der S Horbach/Gackenbach die Schluckimpfung statt. Zurlhhil an der Impfung werden aufgerufen:

1. Die Kinder des Geburtsjahrganges 1987, soweit sie: nicht oder noch nicht vollständig geimpft wurden dj Jahrgang 1988 ab dem dritten Lebensmonat.

2. Alle Kinder des 4. Schuljahres (Auffrischimpfung)

3. Jeder, der nicht ausreichend gegen Kinderlär geimpft ist und bei dem kein Impfhindemis vorliegt, j

Daraus ergibt sich als empfehlenswertes Impfschema: Erste Impfung im Säuglingsalter ab dritten Lebensmut Zweite Impfung 6 - 8 Wochen nach der ersten Impfung. Dritte Impfung ab Beginn des zweiten Lebensjahres (ca> Monate nach der zweiten Impfung).

Vierte Impfung (Auffrischung) im 10. Lebensjahr (ca. 4» jahr). ,

Weitere Impfungen (Auffrischungen) nach jeweils 8-WJ * 1 2 3 * * * * * * * 11 An einer erneuten Schluckimpfung soll teilnehmen:

- Wer früher weniger als dreimal geimpft wurde

- Wer früher nur Spritzimpfungen erhalten hat

- Wer vor mehr als 10 J ahren das letzte Mal an einer Sc»

fung teilgenommen hat. , ..

Die Schluckimpfung gegen Kinderlähmungist freiwmi? stenlos. Impfbücher, die bei früheren Impfungen aus? wurden, sind imbedingt mitzubringen.