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Nr. 32/88
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sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entbrechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),
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gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1
gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet, Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhof sverwaltung vomimmt (§ 12), bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewer betreitender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),
Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
* 11 . die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet, lül vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 25 Abs. 1 u. 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen öd. sonstigen gärtnerischen Anlagen vomimmt (§ 26 Abs. 6),
14 . Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
16. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),
16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 u. 3. betritt.
J)ie in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern, p Abs. 6 mit einem Bußgeld bis zu 2.000,- DM geahndet wer- Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 1975 BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet frendung.
zu* §32
ch aK’ Inkrafttreten
lervffrase Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in t Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10. März halti/1976, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.09.1976 und alle jnj ü®gen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer iostajP^'
Inunptll Neuhäusel, den 28.07.1988 Ortsgemeinde Neuhäusel (S.)]Hümmerich, Ortsbürgermeister
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f § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz iO • vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) (BS 2020-1) wird auf fol- es hingewiesen:
fline Verletzung der Bestimmungen über
’ie Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 bs. 1 GemO) und
lie Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen les Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
»beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die- ijöffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, rad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht [len ist.
[gemeinde Neuhäusel »erich, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung ledhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neuhäusel vom 28. Juni 1988
- gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01. Juni 1988 auf-
§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der
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§§ 16,18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVB1. S. 103) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 28. Juli 1988 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntge- macht wird:
§1
GebUhrenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Neuhäusel und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides
§2
Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
. 200,00 DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres
. 500,00 DM
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres
. 500,00 DM
Umen-Beisetzungen
1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 100,00 DM
3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits
Erdbestattete ruhen, . 60,00 DM
1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen
Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden,. 60,00 DM
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen 1. Ausbettung von Leichen
Wird das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen,dann sind die hierbei entstehenden Kosten von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind. Erfolgt die Ausbettung durch Arbeitskräfte der Gemeinde, werden folgende Gebühren erhoben:
1.1 nach einer Ruhezeit von weniger
als 5 Jahren. 1.000,00 DM
1.2 nach einer Ruhezeit zwischen
5 und 15 Jahren . 900,00 DM
1.3 nach einer Ruhezeit zwischen
15 und 30 Jahren . 800,00 DM
1.4 nach einer Ruhezeit von mehr
als 30 Jahren. 700,00 DM
1.5 imgeachtet der Ruhezeit, die bei der Bestattung das 5. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten. 340,00 DM
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem . . 60,00 DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. Nutzungsgebtthren Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
und anmeldepflichtigen Tbtgeburten. 50,00 DM
1.2. für Verstorbene nach Vollendung
des 5. Lebensjahres. 250,00 DM
1.3 als Umen-Erdgrabstätte in
Umen-Grabfeldem. 75,00 DM

