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Nr. 32/88

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sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent­brechend verhält oder die Weisungen des Friedhofs­personals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),

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gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1

gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,

die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Ein­willigung der Friedhofsverwaltung überschreitet, Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried­hof sverwaltung vomimmt (§ 12), bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vor­schriften des § 18 Abs. 4 verstößt,

Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewer betreitender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),

Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauli­che Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraus­setzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,

* 11 . die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet, lül vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand­hält (§ 25 Abs. 1 u. 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen öd. sonstigen gärtnerischen Anlagen vomimmt (§ 26 Abs. 6),

14 . Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,

16. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),

16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 u. 3. betritt.

J)ie in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern, p Abs. 6 mit einem Bußgeld bis zu 2.000,- DM geahndet wer- Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 1975 BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet frendung.

zu* §32

ch aK Inkrafttreten

lervffrase Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in t Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10. März halti/1976, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.09.1976 und alle jnj ü®gen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer iostajP^'

Inunptll Neuhäusel, den 28.07.1988 Ortsgemeinde Neuhäusel (S.)]Hümmerich, Ortsbürgermeister

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f § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz iO vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) (BS 2020-1) wird auf fol- es hingewiesen:

fline Verletzung der Bestimmungen über

ie Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 bs. 1 GemO) und

lie Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen les Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

»beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die- ijöffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, rad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht [len ist.

[gemeinde Neuhäusel »erich, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung ledhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neuhäusel vom 28. Juni 1988

- gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01. Juni 1988 auf-

§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der

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§§ 16,18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengeset­zes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVB1. S. 103) und des § 30 der Sat­zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 28. Juli 1988 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntge- macht wird:

§1

GebUhrenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Neuhäu­sel und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbun­dene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbun­denen Leistungen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides

§2

Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

. 200,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres

. 500,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

. 500,00 DM

Umen-Beisetzungen

1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 100,00 DM

3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits

Erdbestattete ruhen, . 60,00 DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen

Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungs­pflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grab­stätten beigesetzt werden,. 60,00 DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen 1. Ausbettung von Leichen

Wird das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen,dann sind die hierbei entstehenden Kosten von dem Ge­bührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind. Erfolgt die Ausbettung durch Arbeitskräfte der Ge­meinde, werden folgende Gebühren erhoben:

1.1 nach einer Ruhezeit von weniger

als 5 Jahren. 1.000,00 DM

1.2 nach einer Ruhezeit zwischen

5 und 15 Jahren . 900,00 DM

1.3 nach einer Ruhezeit zwischen

15 und 30 Jahren . 800,00 DM

1.4 nach einer Ruhezeit von mehr

als 30 Jahren. 700,00 DM

1.5 imgeachtet der Ruhezeit, die bei der Bestattung das 5. Lebensjahr noch nicht

vollendet hatten. 340,00 DM

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem . . 60,00 DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebtthren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

und anmeldepflichtigen Tbtgeburten. 50,00 DM

1.2. für Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 250,00 DM

1.3 als Umen-Erdgrabstätte in

Umen-Grabfeldem. 75,00 DM