Montabaur
Seite 12
Nr. 3
I
’-t«
p
U*,,
Ii? v i
o •>
(5) Nicht zustimmungspflichtigist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhof s erhalten bleiben sollen, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.
(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 22 - Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.
§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Umenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Tbilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Tteile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§24
Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Umenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnen- wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung auf gestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§25
Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Tfeil der Grabanlage.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Umenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnen- wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.
(4) Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb!
sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und UrnenJ grabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwetj Nutzungsrechts hergerichtet werden.
Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch diellj haltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten ®l|j erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit. (6)DieHerrichtung,UnterhaltungundVeränderungderg rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Gral schenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber dertJ Zuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpfljj den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwis' von Unkraut freizuhalten.
§26
Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck
(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die N achbargrah ten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeintrj gen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die vl Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pfla ordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbe auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabeij Grabzuweisung ausgeführt werden.
(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen WerkJ fen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart) Würde des Friedhofs verstoßen.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich vog| Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann dieP hofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmai der Grabunterhaltungs verpflichte ten anordnen.
(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenständ! gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von derFi hofsverwaltung entfernt werden.
(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt i
§27
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herg oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Au rung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalbeiii weils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zuf gen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann dieFi hofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf4 Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zus teln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nachA| ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer v nem Monat aufgestellt wird.
(2) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhalt^ verpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund] Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost! können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung) durch beeinträchtigt wird.
VIII. Leichenhalle
§28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen biszuij stattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwal betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfii| stimmte Zeiten festsetzen.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Begiffl TYauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer TVauerfeier kai tersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflic)il| übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegi Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fa
IX. Schlußvorschriften
§29
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzi widrige Benutzung des Friedhof s sowie seiner Anlagen und] richtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstf
§30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalt] Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nadj jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichte
§31
Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlä 1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 beti

