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Nr. 32/88

Irabstät jg. Allgemeine Vorschriften Ke Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Neu-

ien können Rechte nur nach dieser Satzung erworben wer-

dine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene litätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit iese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach mnten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder- iit der Umgebung einer Grabstätte

§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege e Grabstätten werden unterschieden in jihengrabstätten für Erdbestattungen, raenreihengrabstätten als Erdgräber,

'ahlgrabstätten für Erdbestattimgen, menwahlgrabstätten als Erdgräber.

«(DieMaße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in gsplänen festgesetzt.

§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen 1 ) ftihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe- ungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe belegt und im Tbdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach tlbieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

Ineiner Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche ttet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim- der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer ingrabstätte beigesetzt werden:

Jeschwister unter 3 Jahren,

in Eltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, Inder unter einem Jahr mit nahen Verwandten. m dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in en Reihengrabstätten für Erdbestattimgen beigesetzt Jen, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, 's f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen nommen werden.

§ 16 - Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 'ahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein nmgsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) ver- wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Ur- e ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nut- ;srechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erwor- bffljverden. Ausnahmen können zugelassen werden.

ahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tbde sten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erwor- erden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben Inwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzei- ie Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrab-

,_® erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit

dem Zeitpunkt der Bestattung.

ährend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattungin ei- 'ehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhe- le Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungs- |bjt für die Zeit bis zum A blauf der Ruhezeit verlängert worden ine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Bele- :sordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die gerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, steht kein Rechtsanspruch auf sie. tfUraen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten |r den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, d es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzel- ahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen auf genom­werden.

leim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwer- ^estimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung 7 das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihen- ä auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberech- fn über:

buf den überlebenden Ehegatten, puf die Kinder,

puf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer r atß r bzw. Mütter, puf die Eltern,

Puf die Geschwister, puf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der

übrigen Angehörigen der Gruppe die nach J ahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Be­nutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Perso­nen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(7) Wird das Nutzungsrecht auf eine derin Abs. 7 genannten Per­sonen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungs­recht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwart­schaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nut­zungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die ge­zahlten Gebühren werden erstattet;

§ 17 - Umengrabstätten

(1) Aschen werden in fest verschlossenen Behältern beigesetzt in

a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,

b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattun­gen unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 2,15 Abs.

3 und 16 Abs. 6.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Ibdesf all für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Umenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf An­trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungs­zeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gel­ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entspre­chend auch für Umengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestal­tungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungs­vorschriften eingerichtet werden.

(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen fest­zulegen.

(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.

Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestat­tung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.

(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungs­vorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhof s in seinen einzenen Tfeüen und in sei­ner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und -einfassungen

§ 19 Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltungund Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfel­der mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Be­legungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbei­tungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen wer­den.

§ 20 - Grabeinfassungen

Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen ent­hält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein ha­ben.

§ 21 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedür­fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhof sver- waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grab­zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungs­recht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonsti­ge bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.