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Montabaur

Seite 10

Nr.jj

§ 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestal­tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbe­treibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch die Eintragungin die Handwerksrolle erbracht ist. Die Tätigkei­ten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofs Verwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allge­mein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß aus­geführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder imbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jewei­ligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat­zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge­werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be­diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(5) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestat­tet, die befestigten Wege des Friedhofes mit leichten Arbeits­fahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekan­ten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Fried­hof sver waltungzu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materia­lien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert weiden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplät­ze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeu­gen oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet.

(7) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreiben­den zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht be­nutzt werden.

(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

(9) G ärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernom­men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgen­des anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

b) Namen des oder der Verstorbenen,

c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhof sverwaltung unver­züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab­stätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungs­recht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini­gung des TVägers der Feuerbestattungsanlage über die Ein­äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarr­amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse TVauerfeier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt wer­den. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten­den Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Ko­sten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche­rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beige­setzt.

§ 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauf­tragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ver­fällt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die orts zeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Fried] Verwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowj Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes voj Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Asche nen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unt@ Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestürm der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gr durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinandt trennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauem und Gr: wölbe zu errichten.

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nacl Erst belegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsbered ten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ort meinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche mente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutze berechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden sten zu erstatten.

§ 10 - Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dt des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie fen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes drücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hochun Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber di höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,« breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die willigung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des! bes einzuholen.

§ 11 - Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte trägt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräb« trägt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sin lässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Ab vorliegen,

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahni diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleist ist, und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine läng Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzung verzichtet.

§ 12 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Tbten darf grundsätzlich nicht gestört m

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und As bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erfci liehen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwalt Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wicht Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine anders hengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeiti vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Eta gungder Friedhofsverwaltungin belegte Grabstätten umgf tet werden.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihenf Stätten oder Umenreihengrabstätten die Angehörigen des storbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Ue wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhof sverwaltung geordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbl Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestii den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur grund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schädtj benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die U®| tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durcil Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen all Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder rieht* chen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.