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Nr. 32/88

öffentliche Bekanntmachung

kung der Ortsgemeinde Neuhäusel über das Friedhofs- und * Bestattungswesen vom 28 . Juli 1988 ALTS VERZEICHNIS:

(gemeine Vorschriften Geltungsbereich Friedhof sz weck Schließung und Aufhebung Gesamtplan und Belegungspläne dnungsvorschriften Öffnungszeiten Verhalten auf dem Friedhof Ausführung gewerblicher Arbeiten [Bestattungsvorschriften

8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit

9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestat­tungen Särge Ruhezeit Umbettungen

rabstätten

Allgemeine Vorschriften

Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege

Reihengrabstätten für Erdbestattungen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Umengrabstätten Gestaltung der Grabstätten 118 Gestaltungsvorschriften VljGrabmale und -einfassungen |Ü Gestaltung der Grabmale j 20 Grabeinfassungen

Zustimmungserfordemis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

Standsicherheit der Grabmale Verkehrssicherungspflicht für Grabmale Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 27 Vernachlässigung der Grabstätte jVIII. Leichenhalle Benutzen der Leichenhalle IXjSchliißvorschriften I § 29 Haftung ^30 Gebühren

heio^K OrdnungsWidrigkeiten Inkrafttreten

ä rtsgemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung am mi 1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für iand-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS ! 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des I bTOattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBL S. 69, mE 127-1> folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung detj aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung h die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 26. Juli gdj * hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

'/gemeine Vorschriften |T .,_ § 1 - Geltungsbereich

^dedhofssatzung güt für d en (m Gebiet der Ortsgemein- 3 8,lSi ö0 v eu ^ use ^ ^/©gmien und von ihr verwalteten Friedhof.

J § 2 - Friedhofszweck

,*? er Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche ichtung) der Ortsgemeinde. r dffint der Bestattung derjenigen Personen, die

'ei ihrem Tbde Einwohner der Ortsgemeinde Neuhäusel raren,

or ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflege­heim Einwohner der Ortsgemeinde Neuhäusel waren,

110 Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte ha- 'en oder

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d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3

BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch

§ 3 - Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Tteile des Friedhofs können ganz oder teil­weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden ( Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Töten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles er­folgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingen­den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Auf­hebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung ei­ner Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich be­kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vor­her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

§ 4 Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofes Gesamt­pläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fried­hof swege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grab­stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 - Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorüberge­hend untersagen.

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent­sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsperso­nals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei­tung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinder­wagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszu­führen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu-

. St imm ung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fo­tografieren,

e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula­den,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu be­treiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, so­weit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der FriedhofsVerwaltung; sie sind späte­stens eine Woche vorher anzumelden.