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Nr. 29*
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 5430 Montabaur, zu erheben.
eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fällig*,
und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprücj wird hingewiesen.
GÖRGESHAUSEN öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1988
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 -BGBl. I S. 966, der Hundesteuer gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 01.04.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung)
Die Ortsgemeinde Görgeshausen erhebt im Kalenderjahr 1988 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1987.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen läge durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem läge ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben k ann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 5430 Montabaur, zu erheben.
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Im Strichen« der Ortsgemeinde Görgeshausen.
Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat Görgeshausen am 28.05.1988 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Im Strichen« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.
Die Kreisverwaltung hat am 08.07.1988 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanän/-änderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8, Z imm er 219, 5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 - 12.46 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bz w. der Bebauungsplanändenmg/-erweiterung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. E s wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlj gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensn^ teile eingetreten sind. Er kann die Fähigkeit des Anspruches!) durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädig^ schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhil von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diel Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreW sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. !
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Genj (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen desG meinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach 4 öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unti Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzui begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung g= tend gemacht worden ist.
Die Änderung hat folgenden Inhalt:
Das bisher als Spielplatz ausgewiesene Flurstück Nr. 10 wirdfi eine Bebauung vorgesehen; es wird eine überbaubare Fläd festgesetzt, im übrigen gelten die Festsetzungen des rechts« bindlichen Bebauungsplanes.
5431 Görgeshausen, 16. Juli 1988 Illenseer, Ortsbürgermeister
GROSSHOLBACH öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach Gl det am
27. Juli 1988, um 20.00 Uhr im Feuewehrhaus
statt.
Tagesordnung: öffentliche Sitzung:
1. Genehmigung der Niederschriften des Rates voi 11.04.1988 und 27.05.1988
2. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe des Aui baus Kirchstraße/Friedhofsweg/Hofgemeindehaus
3. Beratung und Beschlußfassung über die Erneuerung dt Ballfangzaunes auf dem Dorfplatz
4. Beratungund Beschlußfassung über den Wirtschafts- ua Fällungsplan 1989
5. Beratung und Beschlußfassung über die Erschließung! beiträge Alte Straße/Hohe Straße (Kosten der Gründ nung)
6. Verschiedenes Großholbach, 18.07.1988 Röther, Ortsbürgermeister
HEILBERSCHEID öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1988
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundst« ergesetzes vom 7.8.1973 -BGBl. I S. 965, der Hundesteuer g mäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 08.04.1988 so* des Landwirt schaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landl gesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfi vom 28.7.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Heilberscheid erhebt im Kalenderjahr 1988 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwi schaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvem gens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach df gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1987.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. D Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid ö festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,

