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Nr. 24/88

Igel Gefahr im Verzüge kann die Friedhof s Verwaltung auf Ko- des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle- jugvon Grabmalen) treffen.

IlVird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf (Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Ko- i des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal r Tfeile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, ^Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§24

Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen (Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale ) Grabeinf assungen nur mit vorheriger Zustimmung der

_hof s Verwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinnt»

(§ 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zust immun g ,1 Dauer versagen.

[lach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Umenreihengrab- Itten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Umen- jgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten \ Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassun- j innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf s Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentli- { Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete jer Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhof sverwaltung chtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, j) Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädi- i in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

;Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustim- ingaufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ei- i Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzu- ngoder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten ent- nen zu lassen.

HI. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§25

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten (Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des i Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für Dnoch nicht belegten Tbil der Grabanlage.

| Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhal- ing der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrab­litten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Umen- Ugrabstätten die Nutzungsberechtigten.

[Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage pdPflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit Lftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb «geführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die pungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grab­litte verantwortlich.

Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb von k Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahl- bbstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des pungsrechts hergerichtet werden.

((Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unter- ngsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt ltnach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit. [(Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtneri- h Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi- jhwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grab- teisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, t vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg t Unkraut freizuhalten.

§26

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck [Die Bepf lanzung einer Grabstätte darf die N achbargrabst ät- psowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeintr ächti-

[Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Vigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen an- Mi. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten [Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Pzuweisung ausgeführt werden.

[Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstof - r sind, nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Me des Friedhofs verstoßen.

Oferwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den jptätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried- [sverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung TGrabunterhaltungsverpflichteten anordnen.

(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhof s verstoßen, können von der Fried- hof sverwaltung entfernt werden.

(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.

§27

Vernachlässigung der Grabstätte fl) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforde­rung der Friedhofsverwaltung die G rabstätte innerhalb einer je­weils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu brin­gen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Fried- hofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermit­teln, genügt für die Durchführung der Maßn ahm e nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei­nem Monat aufgestellt wird.

(2) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungs­verpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung da­durch beeinträchtigt wird.

VIII. Leichenhalle

§28

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Be­stattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür be­stimmte Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der TVauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer TVauerfeier kann un­tersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.

IX. Schlußvorschriften

§29

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs­widrige Benutzungdes Friedhofs sowie seiner Anlagen und Ein­richtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entspre­chend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),

3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersa­gung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,

5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilli­gung der Friedhofsverwaltung überschreitet,

6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhof s- verwaltung vomimmt (§ 12),

7. bei der Gestaltungeiner Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,

8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,

9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche An­lagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errich­tet, verändert oder entfernt (§ 21),

10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzun­gen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,

11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,

12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale oh­ne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 25 Abs. 1 u. 4), dieGrabzwischenwegenicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an