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Montabaur

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werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst,

a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

§ 16 - Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) ver­liehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Ur­kunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nut­zungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erwor­ben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

(3) Eine mehrstellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn die neben dem Verstorbenen berechtigte Person beim Erwerb der Wahlgrabstätte das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tbde der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erwor­ben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzei­ten die Anwart schaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrab­stätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(5) W ährend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in ei­ner Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhe­zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungs­recht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Bele­gungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sie

(5) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzel­ne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen auf genom­men werden.

(6) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwer­ber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. TVifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihen­folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberech­tigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Be- nutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Perso­nen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(7) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Per­sonen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungs­recht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwart­schaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nut­zungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die ge­zahlten Gebühren werden erstattet.

§ 17 - Urnengrabstätten

(1) A sehen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in

a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,

b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattun­gen unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 2,15 Abs.

3 und 16 Abs. 6.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Ibdesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Umenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf An­tragein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungs­zeit) verliehen wird. In einer Umenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gel­ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entspre­chend auch für Urnengrabstätten.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit ail g«>Tn ft j ncn »

staltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gest * tungsvorschriften eingerichtet werden. a

( 2 ) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschrift» eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen feoi zulegen.

(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragstelle oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfel mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichte! die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählt Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechend schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.

Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestal tung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätt mit allg. Gestaltungsvorschriften.

(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltung Vorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupasse daß die Würde des Friedhofs in seinen einzenen Tfeden und in se ner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und -einfassungen

§ 19 - Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitun grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfe der mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den B< legungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbe tungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen \ den.

§ 20 - Grabeinfassungen Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enl hält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein h: ben.

§ 21 Zustimmungserfordemis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) D ie Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bediii fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsv waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grat Zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzung recht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalen! wurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unb Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstig baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zust immung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonst! ge bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilungde Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstej hin g naturlasierter Holz kreuze, Holztafeln und Holzrahmen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solch die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung veräij dert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonst] gen baulichen Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, di gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelai sen sind.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den: mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentien und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auej beim öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sic] senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen < sprechend.

Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein-i Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien i Grabmale sind zu beachten.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind daj emd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu über prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jäbrhq zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst] Verantwortlich dafür ist bei Reihen-u. Umenreihengrabstättr wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, Wahl- und Umenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigt]

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstige baulichen Anlage oder von Tfeilen davon gefährdet, ist der für Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die forderlichen Maßnahmen zu treffen.