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lyj Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplät- ^wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeu- iioder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet. »Ipapierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreiben- jjzur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht be­sitzt werden.

j Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig. iGärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übemom- a haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgen-

$ anzuzeigen:

Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

I Namen des oder der Verstorbenen, zeitliche Dauer der Grabpflege |[ Bestatt ungsvorschriften

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit |Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem bof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unver- jzlich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen rschriften bleiben davon unberührt.

Lj Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab- tätte oder Umenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungs- jit nachzu weisen.

Lj Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini- iag des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Ein- ierung vorzulegen.

Ijpie Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung ^Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarr- jut bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse tiuerfeier stattfinden soll.

|| Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An nstagen, Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei em unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt wer- i. Hierüber entscheidet die Friedhof sverwaltung.

|| Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten- uBestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die stattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Ko- ides Bestattungspflichtigen vorgenommen.

||Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche- ag beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des atattungspflichtigen in einer Umenreihengrabstätte beige- ktit.

§ 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen iDie Gräber werden vom Friedhofspersonal oder mit Geneh­mig der Friedhof sverwaltung in Eigenleistung ausgehoben wieder verfüllt.

»Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli- fliehe Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofs- waltung vorher 1hg und Uhrzeit der Beisetzung sowie die labstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

|Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der idoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur- a müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,50 m unter der idoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung (Grabtiefe nicht mitgerechnet.

|Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber ich eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander ge- nt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauem und Grabge- Jäbe zu errichten.

IlBei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der ptbelegungist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtig- a vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsge- inde keine Haftung für Schäden.

(dem beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Ele- !r Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungs- ichtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Ko- zu erstatten.

§ 10 - Särge

IIDie Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je- TsDurchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür- ) nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus- icklich vorgeschrieben ist.

|Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Itelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen ftatens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m fit sein.

Nin Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Ein­igung der Friedhof sverwaltung vor dem Ausheben des Gra- Peinzuholen.

§ 11 - Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be­trägt für Leichen und Aschen 30 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zu­lässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorliegen,

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

§ 12 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der löten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforder­lichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei­hengrabstätte sind unzulässig. N ach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli­gung der Friedhof sverwaltung in belegte Gräbst ätten umgebet­tet werden.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab­stätten oder Umenreihengrabstätten die Angehörigen des Ver­storbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnen­wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung an­geordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf­grund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbet­tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterli­chen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Welschneudorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat­zung erworben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung k ann Ausnahmen zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisungeiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder­lichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) Umenwahlgrabstätten als Erdgräber.

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.

§ 15 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe­stattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Ibdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim­mung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:

a) Geschwister unter 3 Jahren,

b) ein Eltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,

c) Kinder unter einem J ahr mit nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt

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