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Montabaur

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§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege

§ 15 Reibengrabstätten für Erdbestattungen § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 Umengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungs Vorschriften

VI. Grabmale und -einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen

§ 21 Zustimmungserfordemis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 27 Vernachlässigung der Grabstätte

VIII. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

IX. Schlußvorschriften § 29 Haftung

§ 30 Gebühren § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat von Welschneudorf hat in seiner Sitzung am 27.4.1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 26.&.1988 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein­de Welschneudorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ibde Einwohner der Ortsgemeinde Welschneu­dorf waren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflege­heim Einwohner der Ortsgemeinde Welschneudorf waren,

c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte ha­ben oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Tfeile des Friedhofs können ganz oder teil­weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Töten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles er­folgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingen­den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofs teiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Auf­hebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung ei­ner Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

' (3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich be­kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vor­her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

§ 4 Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofes Gesamt­pläne und Belegungspläne erstellen.

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(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, diePn

hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder. 61

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgesteU

Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Gr ] Stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfeld sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 - Öffnungszeiten

(1) DieÖffnungszeiten des Friedhofes können an den Eingang, durch Aushang bekanntgemacht werden. Zu anderen Zeit« darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltu betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß d- Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorüber? hend untersagen.

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes en sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersi nals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begl« tung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinder­wagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderuni von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge voi zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszu­führen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu-i St immun g der Friedhof sverwaltung gewerbsmäßig zu fo, tografieren,

e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,'

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulaj den,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu t treiben.

Die Friedhofs verwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit s! mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm veieij bar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisd zung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Z Stimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eij Woche vorher anzumelden.

§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestj

tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewern treibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nj ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlich Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle du die Eintragungin die Handwerksrolle erbracht ist. DieTätigkj ten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig, r Friedhof sverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und zulassen. I

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden alla mein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dej Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof imsachgemäß auj

geführt haben. J

(3) Das Verbot k ann befristet oder imbefristet erteilt werd^ Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jew ligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sl

zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die C werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre I diensteten im Zus amm enhang mit ihrer Tätigkeit auf di Friedhof verursachen. I

(5) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden götl tet, die befestigten Wege des Friedhofes mit leichten Arbeil fahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wege*!

ten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Frjj

hof sverwaltung zu melden undf ächgierecht auf eigene Kostr beseitigen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mau lien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbeleg oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werdeij