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Montabaur

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den Grabzwischenwegen od. sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 26 Abs. 5),

14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,

15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),

16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 u. 3. betritt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,- DM geahn­det werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 2.1.1975 (BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 17. Mai 1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juli 1976 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

5431 Welschneudorf, 9.6.1988 Ortsgemeinde Welschneudorf Heiden, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) BS 2020-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Welschneudorf (S.) Heiden, Ortsbürgermeister

Welschneudorf Öffentliche Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Welschneudorf vom 9.6.1988

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.4.88 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

(GemO) v. 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengeset­zes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103) und des § 30 der Sat­zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 9.6.88 fol­gende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Welsch­neudorf und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maß­gabe dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbun­dene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbun­denen Leistungen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides.

§2

Höhe der Gebühren

I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr . 160,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 400,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres. 400,00 DM

- Nr, 2 4/8

1.3 Umen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 100,00 DK

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits

Erdbestattete ruhen, . . gQ.OO Di

1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen

Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungs- pflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grab­stätten beigesetzt werden,. ßo.OO Di

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebühren pflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem 60,00 Di

3. Wiederbeisetzung Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leiche oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

und anmeldepflichtigen Ibtgeburten.... 140,00 Di

1.2. für Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 350,00 Di

1.3 als Umen-Erdgrabstätte in

Umen-Grabfeldem. 100,00 Di

1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits

belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für jede Urne. 35,00 Di

2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte

und jede weitere Wahlgrabstätte. 600,00 Di

2.2. als Umen-Erdgrabstätte

in Umen-Grabfeldem. 180,00 Di

2.3 als Umen-Erdgrabstätte in

bereits belegten Grabstätten, für Erdbestattungen, für jede Urne. 60,00 Di

3. Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorsch ten der Satzungüber das Friedhofs- undBestattungswesenv den die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entspreche:] des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle. 60,00 Di

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrunl von Leichen in Aufbewahrungsräumen

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Ein

segnungshalle I

1.2.1 bis zu drei lägen. 30,00 Di

1.2.2 für jeden weiteren angefangenen läg .... 10,00 Di

§3

Inkrafttreten

Diese Satzungtritt am läge nach ihrer öffentlichen Bekanntm chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhof sgebührenad zung der Qrtsgemeinde Welschneudorf vom 17.05.1975, zuletj geändert durch Satzung vom 09.09.1983, außer Kraft.

5431 Welschneudorf, 9.6.88 Ortsgemeinde Welschneudarf (S.) Heiden, Ortsbürgermeieter

Hinweis: ,

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfal -GemO- vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419)-BS 2020-1- wird auf gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über ,

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 221 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die lägesordnung von Sitzungen

des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) .

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach d| öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichn^ der Thtsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen ky nen, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung,