Montabaur
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Die Praxis einzelner Gemeinden, ein gänzliches Reitverbot für ihren Gemarkungsbereich anzustreben bzw. 'Ifeilbereiche für den Reiter zu sperren, fand nicht die einhellige Zustimmung aller Gesprächteilnehmer. Dem wurde entgegengehalten, Reiterferien seien auch im Westerwald zu einem Standbein des Fremdenverkehrs und damit zu einem nicht zu unterschätzenden Wirtschaftsfaktor geworden.
Um künftige Kollissionen zu vermeiden, soll das bestehende Wegenetz gemeinsam mit Reitern, Ortsgemeinden und der Forstverwaltung überarbeitet werden, Verdichtungen des Reitwegenetzes beseitigt und gegebenenfalls notwendig erscheinende Zusatz- oder Verbindungsreitwege neu festgelegt werden. Änderungsanträge der Betroffenen zum bestehenden Wegenetz sollen alsbald den zuständigen StaatL Forstämtern vorgelegt werden. Die StaatL Forstämter haben eine Überprüfung aller Vorchläge und Anträge unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten zugesagt.
Bürgermeister Dr. Possel-Dölken appellierte eindringlich an die Vernunft der Reiter, nur auf ausgewiesenen Wegen zu reiten. Kollissionen mit anderen Interessengruppen könnten dadurch meist vermieden werden. Gleichfalls bat er die Ortsgemeinden, bei der Überarbeitung des Wegenetzes Kompromißbereitschaft zu zeigen.
Öffenti Bekanntmachungen
öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Großholbach den Ausbau der Kirchstraße und des Platzes an der Dorfgemeinschaftshalle öffentlich aus. AusgefUhrt werden:
800 qm Betonverbundpflaster, einschL Unterbau und Entwässerung.
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 20. Juni 1988 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, anzufordem.
Die Schutzgebühr in Höhe von 20,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto Nr. 600 017 der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur bei der Kreisparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Tfermin für die Abgabe des Angebotes ist
Freitag, 8. Juli 1988,10.00 Uhr.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 218, Konrad- Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, einzureichen.
5430 Montabaur, 9. Jui 1988 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeinde Montabaur schreibt den Bau des Hauptsammlers von Niederelbert nach Holler öffentlich aus.
Es fallen im wesentlichen folgende Massen an:
Grabenarbeiten. ca. 6.000 cbm
Durchkreuzung von Gasleitungen. 5 Stück
Stahlbetonrohre 0 400 mm. ca. 1.650 lfm
Stahlbetonrohre 0 1.600 mm. ca. 90 lfm
Stahlbetonarbeiten. . ca 10 cbm
Kanalklinkermauerwerk. ca. 20 qm
Mutterbodenarbeiten. ca 6.000 qm
Angebotsunterlagen sind gegen eine Schutzgebühr von 50,00 DM bis zum 01. Juli 1988 bei den Verbandsgemeindewerken Montabaur, Großer Markt, Rathausaltbau, Zimmer 32 oder 38, erhältlich.
Submissionstermin: Freitag, 05. Juli 1988,10.00 Uhr, Zimmer Nr. 38.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, Sindbis^diesem Zeitpunkt bei den Verbandsgemeindewerken, Zimmer 38, einzureichen.
5430 Montabaur, 13. Juni 1988 Verbandsgemeindewerke Montabaur Piwowarsky (Werkleiter)
Nr. 24/1
öffentliche Bekanntmachung
Satzung
Uber den Kostenersatz und die Gebührenerhebung fo r j»-i J und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgem»! A Montabaur vom 10. Juni 1988 4
Der Verbandsgemeinderat von Montabaur hat aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom n Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), des § 37, Abs 11 3 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vn o November 1981 (GVBL S. 247, BS 213-50) sowie der §§ 2 aw 16,18 Abs. 3 Satz 2, 27 Satz 3, 32 Satz 1 und 33 Abs. l Satl des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GV1 S. 103) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt! macht wird: M
§1
Grundsatz
(1) Bei Gefahr im Verzüge sind Anforderungen von Hilfeleisti gen der Feuerwehr über den Notruf oder an die Feuerwehr dir zu richten. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der! bandsgemeindeverwaltung, dem Wehrleiter oder dem Weh rer anzufordern.
(2) Für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt c Verbandsgemeinde Kostenersatz und Gebühren nach Maßg der folgenden Vorschriften.
§2
Unentgeltliche Leistungen
Vorbehaltlich des § 3 sind unentgeltlich alle Maßnahmen dj Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen GefaL oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. l u 2, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) sowie die gegenseitige Hilfej stungen der Gemeinden nach § 3 Abs. 2 LBKG. Einsätze! Übungszwecken und im Rahmen der Eigenhilfe der örtlicq Gemeinschaft sind nicht abgabepflichtig.
§3
Entgeltliche Leistungen
(1) Kostenersatzpflichtig sind alle in § 34 Satz 1 und § 37 AlJ und 2 LBKG auf geführten Leistungen der Feuerwehr.
(2) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen] Feuerwehr, die nicht im Rahmen der §§ 8 Abs. 2 und 3 Ab LBKG erbracht werden, und auf die kein Rechtsanspruch! steht, insbesondere
1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leist J gen, instesondere Arbeiten auf der Einsatzstelle nach ( seitigung der allgemeinen Gefahr, das öffnen von T Fenstern und Aufzügen außer in den Fällen des §§ 1 Ah Nr. 1 und 2, 2 Abs. 1 Nr. 1;
2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum I brauch;
3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;
4. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Kranken| stalten oder bei sonstigen Institutionen.
§4
Schuldner
(1) Kostenersatzpflichtig sind die in § 37 Abs. 1 und 2 LBKG nannten Personen und Unternehmen.
(2) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer die Hilfe-1 Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder an dert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pj ters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebühr schuld nur, wenn die Inanspruc hnahm e ihrem wirklichen« mutmaßlichen Willen entspricht.
§5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach denbeil Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und SJ kosten bemessen.
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und diel satzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Pen«l Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrl ses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, b'f Rückkehr dorthin.
Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrhaus aus, c nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wären Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere, kehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außer? lieh verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden* gerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftrag festzustellen.

