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Nr. 24/88

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Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der [^wendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdau- jim Sinne von Abs. 2.

H)Der Kostenersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem J die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als An­lage beigefügten Tarif vervielfältigt wird und Im die Benutzungsdauer der verwendeten eigenen Geräte mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser Sat­zung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird. ^Gebühren für die Durchführung von Arbeiten an fremden [Jeräten bemessen sich nach dem dieser Satzung als Anlage bei-

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R)Mit den sich nach Abs. 4 ergbenden Beträgen für die Sachko- i sind alle durch den Betrieb der Geräte entstehenden Ko- j, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und IEinigung abgegolten; zusätzlich sind zu zahlen:

§1 das Füllen und die Wiederherstellung eines entleerten Feuerlöschers, für verbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und ölbinde- mittel: die Selbstkosten der Verbandsgemeinde zuzüg­lich eines Zuschlages von 10 v.H., insbesondere für La­gerhaltung,

für bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte: die Reparatur- bzw. Er­satzbeschaffungskosten, es sei denn, die Beschädigun­gen oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen Ver­schleiß oder grobe Fahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen, für bei der AUSLEIHE abhanden gekommene Geräte die Ersatzbeschaffungskosten,

bei übermäßiger Beanspruchung oder Verunreinigung ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag bis zu 50 v.H. sei Einsätzen in anderen Hoheitsgebieten gilt deren Sat­

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§6

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Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit |Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der j34 und 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes MG) entsteht mit Abschluß der erbrachten HUfe- und nstleistung.

jtDer Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb i Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe- JlerDienstleistung. Soweit Geräte überlassen werden, entsteht {Anspruch mit der Überlassung.

||Diezu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die [rbandsgemeinde ist berechtigt, vor Durchführung von Maß- nen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu

idem.

Jeist weiterhin ermächtigt, in besonderen Härtef allen Kosten ^Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen bzw. von einer Ko­sstellung abzusehen.

§7

Haftungsausschluß {Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 3 Abs.2 ich Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Ver- jndsgemeinde nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder pfahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurück- " enist.

§8

Inkrafttreten

Ke Satzung tritt am läge nach der öffentlichen Bekanntma­ogin Kraft.

KO Montabaur, 10. Juni 1988 [Posael-Dölken, Bürgermeister

Anlage

(Satzung Uber den Kostenersatz und die Gebührenerhebung Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsge- Montabaur vom 10. Juni 1988

|f für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistung lder Feuerwehr

ponalkosten (Einatz eigener Feuerwehrangehöriger)

I Für die Berechnung der Personalkosten sind je Stunde Ein- l&tzdauer eines Feuerwehrangehörigen der auf die Arbeits­stunde umgerechnete Monatstabellenlohn der Lohngrup­pe VII Stufe 10 des jeweils gültigen Monatslohntarifver- Itrages der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver­bände (VKA) zugrunde gelegt, zuzüglich eines Zuschlages |von 80 v.H.

2. Für angeordnete Sicherheitswachen wird ansteUe des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag von 7,50 DM je volle Einsatzstunde je Person zugrunde gelegt.

Bei Fahrzeugbereitstellung reduziert sich der in Abschn. III auf geführte Pauschalbetrag pro Stunde um die Hälfte

II. Einsatz von Ihuchem (Pauschal- und Sachkosten)

JeThucherstunde. 70,00 DM

III. Sachkosten (Einsatz eigener Geräte)

Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich - soweit nichts anderes angegeben - auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht

gesondert berechnet.

1. Löschfahrzeuge

1.1 Löschgrupenfahrzeug

Lf 8. 60,-DM

LF 16. 80,-DM

1.2 ThnklöschfahrzeugTLF 8/18. 70.- DM

TLF 16. 80,- DM

TLF 24/60. 100,-DM

2. Sonderfahrzeuge

2.1 Drehleiter DL 30. 150,- DM

2.2 Ölwehrfahrzeuge RW-öl GW-öl. 100,- DM

2.3 RüstwagenRW 1. 100,- DM

RW 2. 120,-DM

2.4 Schlauchwagen. 60,- DM

3. Sonstige Feuerwehrfahrzeuge

3.1 Anhängeleiter (AL). 20,- DM

3.2 Kommandowagen (KdoW) 4- ELF 1. 30,- DM

3.3 Lastkraftwagen und MTW m. Laderaum. 40,- DM

3.4 Mannschaftswagen (MW),

Einsatzleitfahrzeug (ELF). 30,- DM

3.5 Schlauchboot ohne Außenmotor. 15,- DM

3.6 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) . 60,- DM

3.7 Tragkraftspritzenanhänger (TSA). 40,- DM

3.8 Unimog als Mehrzweckfahrzeug

(evtl. Bauhoffahrzeug). 60,- DM

4. Feuerwehrtechnisches Gerät

4.1 Hebekissen per Satz. 15,- DM

4.2 Be-und Entlüftungsgerät. 15,-DM

4.3 Öl-Wasser-Sauger. 15,- DM

4.4 Motorsäge. 10,- DM

4.5 Notstromaggregat bis einschl. 10 KVA . 20,- DM

. bis einschl. 20 KVA . 40,- DM

4.6 Öl-Auffangbehälter

bis 10 cbm. 40,- DM

üb 10 cbm. 75,- DM

4.7 Schlammpumpe. 20,- DM

4.8 Tauchpumpe. 20,-DM

4.9 hydraulische Rettungsgeräte (Schere, Spreizer) . 30,- DM

5. Sachkosten bzw. Verbrauchsmaterial

5.1 Sonderlöschmittel (Pulver, Schaum etc.):

. nach gültigem Wiederbeschaffungspreis

5.2 Ölbindemittel und sonstiges Verbrauchsmaterial:

. nach gültigem Wiederbeschaffungspreis

5.3 zerstörte bzw. imbrauchbar gewordene Geräte und persönliche Ausrüstung

. nach gültigem Wiederbeschaffungspreis

IV. Personal- und Sachkosten (Kosten für den Einsatz Dritter) Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten werden die der Verbandsgemeinde in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Zuschlages von 25 v.H. der Berechnung der Kostenersätze bzw. der Gebühren zu­grunde gelegt.

V. Arbeiten an fremden Gerät Füllen von Preßluftflaschen für

Feuerwehren pro 1 . 1,- DM

und für sonstige (private) pro 1. 2,- DM

Hinweis

Gemäß § 24 Aba 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse

(§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des

Rates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung,