Montabaur
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Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. Verfiigungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden.
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigimgs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsund Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 209 BB auG B zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
Beginn der vorbereitenden Maßnahmen wird rechtzeitig bekanntgegeben.
V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes auf geführt ist, liegen in der Zeit vom 14. Juni 1988 bis 13. Juli 1988 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 203, während der Dienststunden öffentlich aus.
Eine Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen werden.
Der Umlegungsbeschluß gilt am 06. Juni 1988 als bekanntgemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Nentershausen schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der uv Spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorsteh t nannten Katasteramt eingegangen ist. eDt
Montabaur, den 30. Mai 1988 Der stellvertr. Vorsitzende des Umlegungsausschusses (Siegel) Hachenberg, Obervermessungsrat
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Bekanntmachung
gemäß § SO Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
I. Umlegungsbeschluß Der Ortsgemeinderat von Nentershausen faßte in seine zung am 22. März 1988 folgende Beschlüsse:
1. Gemäß § 47 BauGB in Verbindungmit § 1 Abs. 1 der Ei Landesverordnung zur Durchführung des B augesei ches in der jeweils geltenden Fassung wird für das B i biet des Bebauungsplanes »In den Wolfen - Am H Rain« die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfs erhält die gleiche Bezeichnung.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Flurgrenze der Firn 13 (Flurstj Lahnstraße 2 - 6); im Osten durch den Weg Flur 281 5649/2; im Süden durch die Flurstücke Flur 28, Nr. 281 und 2832/5 und im Westen durch die Bundesstraßs^

