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Montabaur

Seite 10

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegen­über die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. Verfiigungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem an­deren ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden.

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigimgs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti­ge, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenom­men werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 209 BB auG B zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessun­gen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten aus­zuführen.

Beginn der vorbereitenden Maßnahmen wird rechtzeitig be­kanntgegeben.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes auf geführt ist, liegen in der Zeit vom 14. Juni 1988 bis 13. Juli 1988 bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 203, während der Dienststunden öffentlich aus.

Eine Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und ein Du­plikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingese­hen werden.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 06. Juni 1988 als bekanntge­macht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsge­meinde Nentershausen schriftlich oder zur Niederschrift zu er­heben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der uv Spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorsteh t nannten Katasteramt eingegangen ist. eDt

Montabaur, den 30. Mai 1988 Der stellvertr. Vorsitzende des Umlegungsausschusses (Siegel) Hachenberg, Obervermessungsrat

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Bekanntmachung

gemäß § SO Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

I. Umlegungsbeschluß Der Ortsgemeinderat von Nentershausen faßte in seine zung am 22. März 1988 folgende Beschlüsse:

1. Gemäß § 47 BauGB in Verbindungmit § 1 Abs. 1 der Ei Landesverordnung zur Durchführung des B augesei ches in der jeweils geltenden Fassung wird für das B i biet des Bebauungsplanes »In den Wolfen - Am H Rain« die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfs erhält die gleiche Bezeichnung.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Flurgrenze der Firn 13 (Flurstj Lahnstraße 2 - 6); im Osten durch den Weg Flur 281 5649/2; im Süden durch die Flurstücke Flur 28, Nr. 281 und 2832/5 und im Westen durch die Bundesstraßs^