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Montabaur

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(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungs­vorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhof s in seinen einzenen Tfeilen und in sei­ner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und -einfassungen § 19 - Gestaltung der Grabmale

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfel­der mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Be­legungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbei­tungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen wer­den.

§ 20 - Grabeinfassungen

Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen ent­hält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein ha­ben.

§ 21 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtungund jede Veränderung von Grabmalen bedür­fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver- waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grab­zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungs­recht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalent­wurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonsti­ge bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstel­lung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.

(6) Künstlerischoder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verän­dert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonsti­gen baulichen Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelas­sen sind.

§ 22 - Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allge­mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen ent­sprechend.

Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dau­ernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu über­prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Umenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Tfeilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die er­forderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Ko­sten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle­gung von Grabmalen) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Ko­sten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Tfeile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrab­stätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnen-

wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstän I und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabemfas^ 0 gen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen f 1 ' den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffe tr che Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verr"' - 1

dieser Verpflichtungnicht nach, so ist die Friedhofsverwalt " berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grab i die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entscS gungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. ^

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zusf mung auf gestellte Grabmale oder sonstige bauÜche Anlagen 1 ' nen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grab 1 Weisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten ent fernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten § - 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften c,

§ 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden] Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Tfeil der Grabanlage.

(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhall tung der Grabstätten sind bei Reihen- und UmenreihengraJ Stätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnen- wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlaß, und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit! beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrielj ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. di] Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grab] stätte verantwortlich.

(4) Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb via] sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwal grabstätten innerhalb von sechs M onaten nach dem Erwerbdes Nutzungsrechts hergerichtet werden.

Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unter] haltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlisch)] erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärt] nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Orts] gemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzung: berechtigten sind verpflichtet, den unteren und rechten Zwi] schenweg von Unkraut freizuhalten.

§ 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die N achbargrabstät] ten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti] gen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlig! Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen a ordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeite:] auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers dej Grabzuweisung ausgeführt werden.

(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstofj fen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart um| Würde des Friedhofs verstoßen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von da] Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann dieFrk hofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahmin|| der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.

(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, di£ gegen die W ürde des Friedhofs verstoßen, können von der Frier hofsverwaltung entfernt werden.

(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden]

§ 27 - Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichte oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforda rung der Friedhof sverwaltung die Grabstätte innerhalb einer je] weils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bnjj gen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Fr» hofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen r'*""" Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht teln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. jl ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei| nem Monat aufgestellt wird.

(2) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltung verpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund wj Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost s können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung p durch beeinträchtigt wird.